Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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wo es bisher Statt gefunden hat, von nun an abgeschafft. Das Mitthei. 
len der Akten an Advokaten oder Partheyen außerhalb der Gerichtsstelle ist 
zum Behufe der Wechselschriften durchaus verbothen und außerdem nur 
gestattet, wenn erhebliche Gruͤnde dafuͤr geltend gemacht werden koͤnnen. 
g. 2. 
An die Stelle des bisherigen Satzverfahrens treten: für Verhand- 
lungen, welche in anberaumten Tagfahrten (terminis liais) vorzunehmen 
sind — mündliches Verfahren zum Protokolle; für andere 
Partheyvorträge — schriftliche Eingaben an das Gericht. 
8. 3. 
Jede solche Eingabe muß auf nicht gebrochenem Bogen reinlich und 
deutlich geschrieben, auch von einem Advokaten unterzeichnet seyn, welcher 
befugt ist, vor der den Prozeß leitenden Behoͤrde zu praktiziren. Auf der ersten 
Seite, links unter der Anrede an das Gericht, muß dieselbe enthalten: die 
Bemerkung des Ortes und des Tages, die Nahmen der Partheyen, die 
kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes und die Angabe der Prozeß-Handlung. 
g. 4. 
Der Verfasser einer Eingabe, welche diesen Vorschriften nicht entspricht, 
verfällt im Wiederholungsfalle in eine Ordnungsstrafe von Einem Thaler. 
g. 5. 
Ren hen In der Klagschrift bedarf es der vorläufigen Angabe der Beweismittel 
1000 aee und der Vorlegung der zum Beweis zu gebrauchenden Urkunden im Original 
en Pro gung der z weis z en 
te i Idinar. oder in Abschrift nicht. Auch ein Vorbehalt deshalb ist unnoͤthig. 
Viꝛoresse). 
S 6. 
Nachgelassen bleibt es jedoch, in der Klagschrift über die darin enthal- 
tenen Thatsachen oder über einen genau zu bezeichnenden Theil derselben den 
Eid anzutragen. 
g. 7. 
Auf jede schriftlich übergebene oder mündlich zum Protokolle angebrachte 
Klage ist — dafern sie der Richter nicht sofort von Amtswegen zu verwer- 
fen oder vorerst den in den Is. 54 —57 vorgeschriebenen Sähneversuch an-
	        
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