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wo es bisher Statt gefunden hat, von nun an abgeschafft. Das Mitthei.
len der Akten an Advokaten oder Partheyen außerhalb der Gerichtsstelle ist
zum Behufe der Wechselschriften durchaus verbothen und außerdem nur
gestattet, wenn erhebliche Gruͤnde dafuͤr geltend gemacht werden koͤnnen.
g. 2.
An die Stelle des bisherigen Satzverfahrens treten: für Verhand-
lungen, welche in anberaumten Tagfahrten (terminis liais) vorzunehmen
sind — mündliches Verfahren zum Protokolle; für andere
Partheyvorträge — schriftliche Eingaben an das Gericht.
8. 3.
Jede solche Eingabe muß auf nicht gebrochenem Bogen reinlich und
deutlich geschrieben, auch von einem Advokaten unterzeichnet seyn, welcher
befugt ist, vor der den Prozeß leitenden Behoͤrde zu praktiziren. Auf der ersten
Seite, links unter der Anrede an das Gericht, muß dieselbe enthalten: die
Bemerkung des Ortes und des Tages, die Nahmen der Partheyen, die
kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes und die Angabe der Prozeß-Handlung.
g. 4.
Der Verfasser einer Eingabe, welche diesen Vorschriften nicht entspricht,
verfällt im Wiederholungsfalle in eine Ordnungsstrafe von Einem Thaler.
g. 5.
Ren hen In der Klagschrift bedarf es der vorläufigen Angabe der Beweismittel
1000 aee und der Vorlegung der zum Beweis zu gebrauchenden Urkunden im Original
en Pro gung der z weis z en
te i Idinar. oder in Abschrift nicht. Auch ein Vorbehalt deshalb ist unnoͤthig.
Viꝛoresse).
S 6.
Nachgelassen bleibt es jedoch, in der Klagschrift über die darin enthal-
tenen Thatsachen oder über einen genau zu bezeichnenden Theil derselben den
Eid anzutragen.
g. 7.
Auf jede schriftlich übergebene oder mündlich zum Protokolle angebrachte
Klage ist — dafern sie der Richter nicht sofort von Amtswegen zu verwer-
fen oder vorerst den in den Is. 54 —57 vorgeschriebenen Sähneversuch an-