Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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zustellen hat — unverzuͤglich ein Termin zu Guͤte und Recht zwanzig 
Tage hinaus anzuberaumen, auf welchen der Kläger und der Beklagte, der 
Letztere bey einer Strafe von drey Thalern, zunächst zur Gütepflegung, 
eventuell aber auch zur rechtlichen Verhandlung und Entscheidung schriftlich 
vorzuladen sind. Der Beklagte insbesondere ist, unter abschriftlicher Mit- 
theilung der Klage und ihrer etwaigen Beylagen, in der Ladung aufzufor- 
dern, noch vor dem Termine oder doch spätestens innerhalb vierzehen Ta- 
gen nach demselben (§. 8), die Einlassung auf die Klage bey Strafe des 
Eingeständnisses zu bewirken und seine Einreden gegen die Klage, bey Strafe 
des Verlustes dieser Einreden, einzubringen. 
Ist über den thatsächlichen Grund der Klage oder über einen Theil 
desselben der Eid angetragen worden (C. 6): so hat der Richter noch 
außerdem dem Beklagten die Erklärung aufzugeben, ob er den Eid anneh- 
men, den Eid zurückschieben oder sein Gewissen mit Beweis vertreten wolle, 
indem sonst der Eid für angenommen zu achten sey. 
S 8. 
Gelingt es im Termine nicht, die Sache zu vergleichen oder doch die 
Partheyen zu alsbaldiger muͤndlicher Verhandlung bis zur Bescheidserthei- 
lung zu vermögen: so ist dem in Person oder durch einen Bevollmaͤchtigten 
erschienenen Beklagten die geseßliche Frist von vierzehen Tagen zur Einlas- 
sung auf die Klage und zum Vorbringen seiner Einreden gegen dieselbe (F. 
7) sofort mündlich einzuschärfen oder, wenn die Einlassung und die Einre- 
den bereits zu den Akken gebracht worden wären, die Fortsetzung des Ver- 
fahrens in der nachfolgend (6§. 15 und 16) vorgeschriebenen Weise anzuordnen. 
Wird von dem Beklagten jene Frist versäumt: so treten in so weit, als solches 
geschehen ist, die in der Ladung angedroheten Nachtheile (§. 7) ohne Wei- 
teres ein. 
g. 9. 
Das Ausbleiben des Klaͤgers im Termine oder die Nichtbeachtung sei- 
ner Obliegenheiten in solchem hat fuͤr ihn die Verurtheilung in die Kosten 
des Termines zur Folge. Die Anberaumung eines anderweiten Termines 
geschieht nur auf Antrag des einen oder des andern Theiles. Zu diesem 
anderweit anberaumten Termine ist der Klaͤger bey Verlust seines Klagrechtes 
vorzuladen. 1*
	        
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