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zulaͤssig, mit Nichtwissen beantwortet ist, wird fuͤr eingestanden angenommen.
Erlaubt ist es jedoch, die Thatumstaͤnde, welche man laugnen will, in rich-
tiger Reihenfolge unter fortlaufender Nummer herauszuheben und alles
Uebrige zusammen einzugestehen.
. 15.
Von der Einlassungs= und Einredeschrift oder, wo Einlassung und
Einreden nur mündlich zu Protokoll gekommen, von dem Termins-Proto-
kolle wird unverzüglich dem Kläger eine Abschrift zugefertiget mit der an
den Rand derselben zu setzenden Auflage: binnen acht Tagen auf die vorge-
brachten Einreden, soweit sie Thatsachen zu ihrer Begründung enthalten, bey
Strafe des Eingestandnisses, sich einzulassen und die ihm zustehenden Repliken,
bey Strafe des Ausschlusses, vorzutragen. Dem Ermessen des Gerichts
bleibt es überlassen, wegen besonderer Umstände die Frist zum Repliciren
auf vierzehen Tage zu bestimmen.
g. 1 6.
Auf gleiche Weise ergeht an den Beklagten bey abschriftlicher Mitthei-
lung der Replik die Auflage: binnen acht Tagen auf die eigentlichen Re-
pliken, bey Strafe des Eingeständnisses, zu antworten.
g. 17.
Was von der Form der Einlassung auf die Klage verordnet worden
ist C. 14), gilt beziehungsweise auch von der Einlassung auf die thatsaächli-
chen Einreden, Repliken, Dupliken u. s. w. Auch bestehen, was diese selbst
und den Eidesantrag über solche betrifft, ganz dieselben Vorschriften, welche
in solcher Beziehung für die Klage gegeben worden sind. Es darf der Ei-
desantrag gleich da geschehen, wo die auf den Eid gestellte Thatsache zur
Begründung der Einrede u. s. w. zuerst angeführt wird (§. 6) und die Er-
klärung darauf hat der Richter dem Gegentheile bey Zufertigung der Ein-
gabe (K. 15 und §. 16) unter der Verwarnung aufzugeben, daß sonst der
Eid für angenommen erachtet werden solle. Nothwendig ist auch hier die
Eideszuschiebung eben so wenig, als die alsbaldige Angabe und Beylage an-
derer Beweismittel (F. 5).