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8. 18.
Mit der Duplik schließt sich das Verfahren, es waͤre denn, daß in
derselben neue thatsächliche Behauptungen zur Entkräftung eigentlicher Re-
pliken vorkämen, welchen Falles auf die oben geordnete Weise (F. 15) der
Kläger zur Triplik und unter gleichen Voraussetzungen der Beklagte zur
Quadruplik aufzufordern ist.
8. 19.
Schon fruͤher, als mit der Duplik, schließt sich das Verfahren, wenn
ein Theil sich an einer ihm obliegenden Schrift versaͤumt oder wenn der
Richter findet, daß der letzte Partheyvortrag keine erheblichen thatsächlichen
Momente mehr enthält.
§. 20.
Ist bey einem Gericht, wo noch der gemeine Prozeß gilt, eine Wie-
derklage angebracht (S. 11): so müssen in Bezug auf dieselbe den Mitthei-
lungsverordnungen an die Partheyen die nöthigen Auflagen wie bey der
Klage (§F. 8.) eingeschaltet werden. Ein besonderer Termin zur Güte ist
auf die Wiederklage in der Regel nicht anzuberaumen, vorbehältlich jedoch
der Bestimmung im F. 45.
g. 21.
In denselben Mittheilungsverordnungen oder Randbeschlüssen (. 15, §. 16
und §. 18) kann und soll der Richter auch zugleich wegen der Prozeß-Le-
gitimationen und anderer Nebenpunkte die erforderlichen Auflagen erlassen, ohne
damit bis zum Bescheide Anstand zu nehmen. Gegen solche Auflagen findet kein
Rechtsmittel, sondern nur Vorstellung Statt, über welche dann im nachsten
Erkenntnisse zu sprechen ist.
g. 22.
Die Inrotulation der Akten von Seiten der Streittheile und die hierzu
bestimmten Termine vor den lErkenntnissen erster Instanz werden, wo sie
noch bestanden haben, hiermit abgeschafft.
g 28.
Bey der Vorladung zur Bescheidseroͤffnung ist zugleich die abschriftliche
Mittheilung der Schlußschrift an den Gegner zu bewirken. In dem Bescheide