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ja geeigneten Falles selbst definitiv, durch Eidesleistung bedingt, zu
erkennen.
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Das in den Ss. 5— 23 geordnete Verfahren tritt, soweit die Natur
dieser Prozeßart es zuläßt, auch bey erhobenen Exekutiv-Klagen ein, nur eie. “
mit folgenden besonderen Bestimmungen:
1) Alles, was die angezogenen §§. von der Einlassung und der Strafe
des für geschehen anzunehmenden Eingeständnisses enthalten, versteht sich
hier, den Eigenthümlichkeiten des Exekutiv-Prozesses gemäß, von Aner-
kennung der uUrkunden und von Annahme dieser Anerken-
nung zur Strafe.
2) Die Erklärung über die der Klage zum Grunde liegenden und die-
fer nur in einfacher Abschrift beyzugebenden, im Termine aber. ur-
schriftlich vorzulegenden Urkunden (Dokumente), sowie das Vorbrin-
gen der Einreden und das Vorlegen der sie begründenden urkundlichem
Beweismittel (Dokumente) muß nothwendig spatestens im Termine
geschehen. ·
s)WenneigentlicheReplikemDupliken:c.vorgeschütztundmftur-
lundenbclegtwerdemsosindsletzterezugleichimOriginalbeydem
Gericht einzureichen und daselbst vom Gegentheil im Laufe der ihm
zur Erklärung bestimmten Fristen (9. 16) einzusehen. "
Ueber die geschehene Aufkündigung einer verbrieften Schuld kann in
Ermangelung von urkunden der Eid zugeschoben werden, ohne daß
Gewissensvertretung dagegen Statt findet.
Solchen Falles ist in der Ladung zum Termine Einlassung darauf und
Erkl4rung über den Eidesamrag, eben so wie im ordentlichen Pro-
zesse (§. 7), aufzuerlegen.
6) Zeugen können auch zum Beweise der Einreden, der Repliken und der
Dupliken nicht gebraucht werden.
S. 25.
Eben so kommen die in den §5. 5 —23 enthaltenen Vorschriften ang= ##u. ###au-
log in anderen summarischen Prozeß--Arten zur Anwendung, wenn auf erho- ishem
bene Klage oder Imploration ein Verfahren zwischen den Streittheiltlen
Statt findet.
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