Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

181 
nur genau angegeben wird, was durch jedes Beweismittel dargethan 
werden soll. 
8. 30. 
Wenn gegen ein Erkenntniß, welches Beweisauflagen uͤber mehre Punkte 
enthaͤlt, auch nur ruͤcksichtlich eines oder einiger dieser Punkte ein Rechts- 
mittel zeitig eingewendet wird: so soll doch die Beweisfrist in Ansehung 
aller Punkte erst dann zu laufen beginnen, wenn über das eingewendete 
Rechtsmittel rechtskräftig erkannt worden ist. 
g. 31. 
In summarischen Prozessen haͤngt es von dem Ermessen des Richters 
ab, im Erkenntnisse die Bescheinigungsfrist von dreyßig Tagen auf vierzehen 
Tage und, wenn Gefahr auf dem Verzuge haftet, noch weiter abzukuͤrzen. 
Außer dem Falle einer solchen Abkürzung bedarf es in dem Erkenntnisse kei- 
ner Erwähnung der Beweisfrist und des mit dem Ablaufe derselben ver- 
bundenen Rechtsnachtheiles. 
§S. 32. 
Eben so wenig bedarf es einer besonderen Fortstellung des Beweises 
oeder Gegenbeweises, der Rechtfertigung der Formalien und der Wiederho- 
lung der zu Eid gestellten Artikel, oder einer besonderen Aufforderung zur 
Einlassung auf solche, sowie zur Anerkennung der Urkanden und zur Erklä- 
rung über die Beweisführung überhaupt, wie denn auch sonst noch alles, 
was in den I#. 7— 23 über das erste Verfahren geordnet ist, auch im 
Beweisverfahren analoge Anwendung findet. 
. 63. 
Das so genannte Hauptverfahren, wo es zeither noch bestanden, ist Ven 
abgeschafft. 
K. 34. 
Es steht jedoch im Ordinar-Prozesse, nur den Fall ausgenommen, wo 
der Beweis lediglich durch den Eid geführt worden, jedem Theile frey, 
nach geschlossenem und Beweisverfahren und neben einander, Einc Hauptschrift 
zu den Akten zu bringen. Es hat hierzu der Richter, sobald die Srreitsache, 
zur Ertheilung des Erkenntnisses reif ist, den Partheyen schriftlich oder nach 
Gelegenheit mündlich eine Frist von drey Wochen zu bestimmen, wenn nicht, 
anstatt des bloßen Relevanz-Bescheides, sofort definitiv erkannt worden 
seyn sollte, was dem Ermessen des Richters ausbrücklich vorbehalten bleibt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.