184
stattet, oder dieselben ohne Beobachtung der im 9. 48 enthaltenen Vor-
schriften erstreckt, setzt sich einer Ordnungsstrafe aus.
g. 44.
Gegen eine von dem Richter ausgesprochene Fristgestattung wird gar
kein Rechtsmittel, sondern nur Beschwerde zum Zwecke disziplinarischer Ahn-
dung, gegen Fristversagung wird nur Berufung an die zuständige Regierung
und bezüglich Leuterung bey derselben, welche jedoch keine Versendung der
Akten, sondern bloß Aenderung des Referenten und nochmahligen Vortrag
zur Folge haben soll, ohne weiteres Verfahren gestattet. Eine solche Beru-
fung, bezüglich Leuterung, hat die Wirkung, daß im Falle der Bestätigung
die in der wirklich laufenden letzten Frist nicht eingebrachte Handlung für
versäumt gcachtet, und im Falle der Abänderung dic anfänglich abgeschlagene,
vom Oberrichter aber gestattete Frist nicht vom Tage der Bekanntmachung
des abändernden Beschlusses, sondern vom Ablaufe der vorhergehenden Frist
gerechnet wird.
g. 45.
Vom Ermessen des Richters hängt es übrigens ab, auch solche Termine,
welche dazu gesetzlich nicht bestimmt sind, mit zur Gütepflegung anzuberau-
men und zu dieser die Partheyen persönlich, unter Androhung von Geld-
strafen, vorzuladen.
#46.
uUngehorsamsbeschuldigungen im Prozesse finden nicht weiker Statt. Es
treten vielmehr die nach Vorschrift des Gesetzes vom Richter oder vom Ge-
setze unmittelbar gedrohten Rechtsnachtheile mit dem Ablaufe der zur Vor-
nahme gewisser Handlungen bestimmten Fristen oder Termine, ohne vorgän-
gige Ungehorsamsbeschuldigung und ohne hinzukommendes Präklusiv-Dekret,
von selbst (ipso jurc) ein, ohne daß Nachholung (purgatio morae) ver-
stattet wäre; versteht sich, dafern nicht auf das erlangte förmliche Recht
vom Gegentheile verzichtet wird.
. 47.
Der Eintritt der gedrohten Rechtsnachtheile bey versaͤumten oder sonst
nicht genüglich beobachteten Terminen setzt jedoch voraus, daß der Ge-
gentheil in solchen gehörig, d. h. in Persen oder durch einen hinreichend
bevollmächtigten Anwalt, erschienen und seinen sonstigen Obliegenheiten darin
nachzukommen sich bereit erklärt hat.