Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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SK. 48. 
Außerdem ist die Tagfahrt fuͤr nicht ausgebracht zu achten (terminus 
circumductus), der Kostenbetrag derfelben vom Ertrahenten zu tragen und 
auf Verlangen des einen oder andern Theiles ein neuer Termin anzuberaumen. 
49. 
auch bey Schwörungs-Terminen, in denen die Parthey, welche zu 
schwören hatte, ausbleibt, oder sonst den Eid nicht leistet, ist der Eid nur 
dann für verweigert zu achten, wenn der Gegner erschienen war. umge- 
wandt ist jeder von einem Streittheile abzulegende Eid für geleistet zu ach- 
ten, wenn dieser im Schwörungs-Terminc erschien und zu schwören sich be- 
reit erklädrte, der Gegner aber ausblieb. 
S. 50. 
Der Gefährdeeid wird hiermit ganz abgeschafft. Um so weniger kann 
die Ableistung eines angetragenen, oder die eines zurückgeschobenen Eides, 
einen Grund zur Kosten = Kompensation abgeben. 
S. 51. . 
Bonberinden§§.46und47cnthaltenenRegelmachenbloßdiejeni- 
gen Termine eine Ausnahme, zu welchem beyde Theile, nur um einer vom 
Gerichte vorzunehmenden Handlung beyzuwohnen, geladen wurden, nahment- 
lich: Eröffnungs-, Zeugenvereidungs-, Besichtigungs-, JInrotulations= und 
Licitations = Termine. 
Inn folchen wird die fragliche Handlung auch bey dem Ausbleiben bey- 
der Theile vorgenommen, oder (z. B. bey urthels-Eröffnungen) für vorge- 
nommen geachtet, soweit cs die Natur der Sache nur irgend zuläßt. 
« §.52. 
Zu Rechtfertigung der Anwaͤlte bedarf es nur einer vom Gewaltgeber 
mit Vor= und Zunahmen unterschriebenen oder vor Gericht zum Protokoll 
außgesprochenen Erklärung, worin der Anwalt seinem Nahmen und seinem 
Wohnorte nach angegeben, der Rechtsstreit sowohl in Ansehung des Gegen- 
standes als des Gegners bezeichnet und hinzugefügt ist, daß man dem ge- 
nanmnten Anwalte in diesem Rechtsstreite Vollmacht ertheile. Hierdurch er- 
hält der Bevollmächtigte die Befugniß: für die Gewaltgeber und deren Er- 
ben 1) alle und jede gewöhnliche und außergewöhnliche Handlungen, welche 
die Betreibung der Sache auf dem Rechtswege zum Zwecke haben, vorzuneh- 
men, 2) Verabredungen. (Kompromisse), den Prozeßgang betreffend, abzu- 
Ven Voll- 
machten.
	        
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