Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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derung sich mu erbeten, nicht zur Bedingung seines Zugeständnisses gemacht 
hat, hindern den Antrag auf Hülfsvollstreckung vor ihrem Ablaufe nur dann, 
wenn der Glaubiger sie bewilliget oder das Gerricht sie verstatret hat. Letz- 
teres kann die Zahlungsfrist, nach Ermessen, bis auf sechs Wochen hinanssetzen. 
S 60. 
Bleibt der Schuldner im Termine aus, oder erfolgt in demselben we- 
der Zugeständniß der Forderung, noch Vergleich: so ist, wenn eine ordent- 
liche Klage vorliegt, auf diese nun sofort die Gebühr Rechtens zu verfü- 
gen, im andern Falle aber der Gläubiger von dem Erfolge des Termincs 
auf die kürzeste Weise zu benachrichtigen. 
S 61. 
Jedem Gerichte wird zur Pflicht gemacht, das im Vorstehenden bestimmte 
Verfahren auch bey anderen Forderungen, als den im K. ö8 bezeichneten, 
eimreten zu lassen, wenn die Sache dazu geeignet erscheint. 
g. 62. 
Die Kosten dieser vorlaͤufigen Verhandlung traͤgt im Falle des 8. 57 
der Schuldner, im Falle des 9. 60 aber vorschußweise der Glaubiger, unter 
Vorbehalt des Ersatzes, wenn im weiteren Verlaufe der Sache überhaupt 
auf Kostenerstattung erkannt wird. 
S 63. 
Beyden Theilen bleibt es nachgelassen, in diesem Termine durch Bevoll- 
mächeigte zu erscheinen, welche nicht nothwendig Rechtsanwälte feyn müssen, 
jedoch werden außergerichtliche Kosten für dergleichen vorladufige Anträge und 
Verhandlungen nie erstattet. Hinsichtlich derjeiigen, welche durch Erhebung 
förmlicher Klage (C. 54) erwachsen sind, gelten dagegen die Bestimmungen 
des K. 62 ebenfalls. 
K". 64. 
Bey schriftsässigen Schuldnern, welche über vier Stunden weit vom 
Sitze der zuständigen Regierung entfernt wohnen, hat das Bezirksamt fort- 
währenden Auftrag, die im F. 53 gedachte Anzeige anzunehmen und das 
Weitere darauf nach Vorschrift der I. 54—61 zu verfügen, jedoch mit 
der ndheren Bestimmung, daß 
a) gegen einen Schriftsassen lediglich die bloße Anzeige bey dem beauftragten 
Bezirksamte eingereicht werden darf, mithin die förmliche Klage gegen 
einen Solchen nicht bey dem Bezirksamte sondern bey der zuständigen 
Landesregierung zu übergeben istz
	        
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