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derung sich mu erbeten, nicht zur Bedingung seines Zugeständnisses gemacht
hat, hindern den Antrag auf Hülfsvollstreckung vor ihrem Ablaufe nur dann,
wenn der Glaubiger sie bewilliget oder das Gerricht sie verstatret hat. Letz-
teres kann die Zahlungsfrist, nach Ermessen, bis auf sechs Wochen hinanssetzen.
S 60.
Bleibt der Schuldner im Termine aus, oder erfolgt in demselben we-
der Zugeständniß der Forderung, noch Vergleich: so ist, wenn eine ordent-
liche Klage vorliegt, auf diese nun sofort die Gebühr Rechtens zu verfü-
gen, im andern Falle aber der Gläubiger von dem Erfolge des Termincs
auf die kürzeste Weise zu benachrichtigen.
S 61.
Jedem Gerichte wird zur Pflicht gemacht, das im Vorstehenden bestimmte
Verfahren auch bey anderen Forderungen, als den im K. ö8 bezeichneten,
eimreten zu lassen, wenn die Sache dazu geeignet erscheint.
g. 62.
Die Kosten dieser vorlaͤufigen Verhandlung traͤgt im Falle des 8. 57
der Schuldner, im Falle des 9. 60 aber vorschußweise der Glaubiger, unter
Vorbehalt des Ersatzes, wenn im weiteren Verlaufe der Sache überhaupt
auf Kostenerstattung erkannt wird.
S 63.
Beyden Theilen bleibt es nachgelassen, in diesem Termine durch Bevoll-
mächeigte zu erscheinen, welche nicht nothwendig Rechtsanwälte feyn müssen,
jedoch werden außergerichtliche Kosten für dergleichen vorladufige Anträge und
Verhandlungen nie erstattet. Hinsichtlich derjeiigen, welche durch Erhebung
förmlicher Klage (C. 54) erwachsen sind, gelten dagegen die Bestimmungen
des K. 62 ebenfalls.
K". 64.
Bey schriftsässigen Schuldnern, welche über vier Stunden weit vom
Sitze der zuständigen Regierung entfernt wohnen, hat das Bezirksamt fort-
währenden Auftrag, die im F. 53 gedachte Anzeige anzunehmen und das
Weitere darauf nach Vorschrift der I. 54—61 zu verfügen, jedoch mit
der ndheren Bestimmung, daß
a) gegen einen Schriftsassen lediglich die bloße Anzeige bey dem beauftragten
Bezirksamte eingereicht werden darf, mithin die förmliche Klage gegen
einen Solchen nicht bey dem Bezirksamte sondern bey der zuständigen
Landesregierung zu übergeben istz