191
r 6.
Bey Hauptvernehmungen, die am Schlusse einer Untersuchung vorgenom-
men werden, bey Aufhebung todter oder gefährlich verwundeter Körper und
bey Sektionen ist außer dem Richter und dem Protokoll-Führer noch die
Gegenwart eines verpflichteten Schöffen und bey Hauptvernehmungen in
solchen Untersuchungsfallen, wo Vertheidigung durchaus vor dem Erkenntnisse
geführt werden muß, ingleichen bey artikulirten Verhören, peinlichen Hals-
gerichten und Hinrichtungen — die Gegenwart zweyer verpflichteter Schöf-
fen nothwendig.
g. 7.
Bey denjenigen Gerichten, welche nur mit einer Person besetzt sind,
muß bey allen Handlungen, welche die Gegenwart eines Richters und eines
Protokoll-Führers erfordern, die fehlende zweyte Gerichts-Person durch die
Zuziehung von zwey Schöffen ersetzt werden. Bey anderen vollständig
besetzten Gerichtsbehörden aber ist eine solche Ergänzung der Gerichtöbank
bloß dann zulässig, wenn nur eine Person des Gerichtes zu Vornabme ei-
nes solchen, in der Regel die Anwesenheit des Richters und des Protokoll-=
Führers erfordernden, gerichtlichen Geschäftes außerhalb der Gerichtostelle
abgeordnet wird und es sich nicht von einer Kriminal-Untersuchung
handelt.
g. 8.
Der Vorstand eines jeden Gerichtes kann einem Sekretar oder Aktuar
die Direktion bey einzelnen protokollarischen Verhandlungen, denen er selbst
beyzuwohnen behindert ist, übertragen, und es genügt alsdann zum Beweise
der geschehenen Uebertragung, wenn der Beauftragte als stellvertretend
mit unterzeichnet. Hierdurch wird jedoch die Zuziehung eines zweyten Subal-
ternen als Protokoll-Führers in den Fällen, in welchen ein solcher zur Be-
setzung der Gerichtsbank erforderlich ist, nicht entbehrlich gemacht.
g. 9.
So oft Schoͤffen zu einer Verhandlung zugezogen werden muͤssen, haben
dieselben auch das daruͤber aufgenommene Protokoll mit zu unterzeichnen.
g. 10.
Der Protokoll-Fuͤhrer hat am Schlusse jedes Protokolles oder jeder Re-
gistratur die den Anwesenden geschehene Vorlesung und ihre Genehmigung
ausdrücklich zu bemerken.