Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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r 6. 
Bey Hauptvernehmungen, die am Schlusse einer Untersuchung vorgenom- 
men werden, bey Aufhebung todter oder gefährlich verwundeter Körper und 
bey Sektionen ist außer dem Richter und dem Protokoll-Führer noch die 
Gegenwart eines verpflichteten Schöffen und bey Hauptvernehmungen in 
solchen Untersuchungsfallen, wo Vertheidigung durchaus vor dem Erkenntnisse 
geführt werden muß, ingleichen bey artikulirten Verhören, peinlichen Hals- 
gerichten und Hinrichtungen — die Gegenwart zweyer verpflichteter Schöf- 
fen nothwendig. 
g. 7. 
Bey denjenigen Gerichten, welche nur mit einer Person besetzt sind, 
muß bey allen Handlungen, welche die Gegenwart eines Richters und eines 
Protokoll-Führers erfordern, die fehlende zweyte Gerichts-Person durch die 
Zuziehung von zwey Schöffen ersetzt werden. Bey anderen vollständig 
besetzten Gerichtsbehörden aber ist eine solche Ergänzung der Gerichtöbank 
bloß dann zulässig, wenn nur eine Person des Gerichtes zu Vornabme ei- 
nes solchen, in der Regel die Anwesenheit des Richters und des Protokoll-= 
Führers erfordernden, gerichtlichen Geschäftes außerhalb der Gerichtostelle 
abgeordnet wird und es sich nicht von einer Kriminal-Untersuchung 
handelt. 
g. 8. 
Der Vorstand eines jeden Gerichtes kann einem Sekretar oder Aktuar 
die Direktion bey einzelnen protokollarischen Verhandlungen, denen er selbst 
beyzuwohnen behindert ist, übertragen, und es genügt alsdann zum Beweise 
der geschehenen Uebertragung, wenn der Beauftragte als stellvertretend 
mit unterzeichnet. Hierdurch wird jedoch die Zuziehung eines zweyten Subal- 
ternen als Protokoll-Führers in den Fällen, in welchen ein solcher zur Be- 
setzung der Gerichtsbank erforderlich ist, nicht entbehrlich gemacht. 
g. 9. 
So oft Schoͤffen zu einer Verhandlung zugezogen werden muͤssen, haben 
dieselben auch das daruͤber aufgenommene Protokoll mit zu unterzeichnen. 
g. 10. 
Der Protokoll-Fuͤhrer hat am Schlusse jedes Protokolles oder jeder Re- 
gistratur die den Anwesenden geschehene Vorlesung und ihre Genehmigung 
ausdrücklich zu bemerken.
	        
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