Object: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische Anordnungen. 
Klasse 8 5 kg, 
9—20 100 kg gemischt oder je 50 kg (einzeln) 
—. 
24—29 je 10 kg, 
30—35 je 6 Stück, 
37—49 je 50 kg. 
Beschlagnahmebestimmungen. 
d*s 6. Die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände wird in fol. 
gender Weise geregelt werden: 
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und 
sind tunlichst gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten 
aus welchem jede Anderung der Vorratsmengen und ihre Verwendune 
ersichtlich sein muß; ferner ist Polizei= und Militärbehörden jederzeit die 
Prüfung der Läger und des Lagerbuchs sowie die Besichtigung des Be- 
triebs zu gestatten. 
Die lediglich von der Bestandsmeldung getroffenen 
Rohwaren und Fabrikate bleiben dem freien Verkehr über- 
lassen, doch gilt auch für sie die Bestimmung betreffend Lagerbuch und 
behördliche Prüfung. · 
b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen nur diejenigen Mengen 
entnommen werden, welche durch die Kriegsrohstoffabteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums, Sektion V. 1, Berlin 8W 48, für den 
jeweiligen Auftrag bewilligt wurden. 
Über die Ausführung dieser Bestimmung ist inzwischen an 
die Betriebe, die schon vorher der Beschlagnahme unterworfen waren, 
eine Verfügung ergangen. Alle neu hinzukommenden Einzelunternehmen 
und Betriebe haben diese Verfügung bei der Kriegsrohstoffabteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, umgehend 
einzufordern. 
Aufträge, die nur unter Verwendung von Regeneraten 
ausgeführt werden, werden durch diese Bestimmungen nicht 
getroffen. 
  
Meldebestimmungen. 
§ 7. Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine zu erfolgen, 
für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die Bestände 
sind nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben; in denjenigen Fällen, in 
welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können, sind Schätzungswerte einzu- 
tragen. Für die Gegenstände der Klasse 36 ist Meldeschein 3 zu benutzen. 
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten. 
Die Meldezettel sind an die Kautschukmeldestelle der Kriegsrohstoffabteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin Wk9, Potsdamer Straße 10/11, 
vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zum 31. Juli 1915 einzureichen. 
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende 
Verfügung betreffen. 
Die Bestände sind in gleicher Weise am 1. Oktober 1915, dann fortlaufend am 
1. jedes zweitfolgenden Monats (1. Dezember, 1. Februar usw.) an die Kautschul- 
meldestelle aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 10. des be- 
treffenden Menats. 
  
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