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bigung ohne besondern Antrag zum Vortheile des Zahlungspflichtigen Statt,
wenn von dem Sachwalter gegen die richterliche Feststellung in erster oder
in zweyter Instanz ein weiteres Rechtsmittel eingewendet worden ist.
In anderen Faͤllen bleibt es der vorgesetzten Landesregierung zwar vor-
behalten, die Aufstellung oder Zulassung ungerechter Ansäbe von Amtswegen
zu rügen, aber dem Zahlungspflichtigen, welcher nicht selbst auf Ermäßigung
antrug, gereicht dieses nicht zum Vortheile.
S#14.
rs- Die Feststellung geschieht:
lung zu be- 1) bey Untergerichten von dem Dirigenten des Gerichtes,
wirten. 2) bey den Landes-Justiz-Kollegien und dem Ober-Appellations-Gerichte:
a) in erster Instanz von einem Kollegial-Mitgliede, welches zwar hier-
bey einen Sekretar zuziehen kann, jedoch die von lebterem nur
vorzuschlagende Feststellung zu prüfen und nöthigen Falles zu
berichtigen hat; ·
b) in zweyter Instanz vom Kollegium selbst.
.15.
Wie die Fest- Das Ergebniß des diesfallsigen Beschlusses ist, wenn zuvor jeder, einer
goelingan Abänderung bedürfende, Ansah der Rechmung berichtiget und bezüglich das
etwa Vergessene nachgetragen worden, auf der Rechnung selbst zu bemerken
und bey Untergerichten vom Dirigenten, bey dem Ober-Appellations-Gerichte
und bey den Landes-Justiz-Kollegien bloß vom Sekretar, jedoch unter Bezie-
hung auf die Beobachtung der gesetlichen Form (I. 14 Nr. 2) zu unter-
zeichnen.
g. 16.
Pen der Fen. Bey der Prüfung ist in allen Fällen, auch wo die Bogenzahl den An-
innere Gebalt sabh bestimmt, der innere Gehalt der Arbeit zu berücksichtigen; daher kann,
zu ruftn., wo die Tare einen Spielraum zuläßt, gründliche Kürze den höheren Ansatz
zulässig machen. Aber aus demselben Grunde ist auch jeder Ansatz für eine
offenbar ganz unnöthige Arbeit ganz zu streichen und bey bloßen Wiederho-
lungen und unnützen Weitläuftigkeiten — jedoch nur in diesen Fällen —
unter den Betrag nach der Bogenzahl herabzusetzen.
Festsiellung 8
im Erkennt- « ·
Ris;;«)stehslilsiitk« Für Prozeß-Handlungen, welche wegen kulposer Versäumniß des Sach-
dagegen. walters nicht zu berücksichtigen sind, ingleichen für ganz unstatthafte Anträge