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und fuͤr frivole Rechtsmittel darf der Sachwalter weder Gebuͤhren noch
Verläge in Ansatz bringen, es waͤre denn, daß dieselben aus Rücksicht auf
vorwaltende besondere Umstände im Erkenntnisse ausdrücklich vorbehalten
würden.
So oft über solche Verhandlungen vom Gerichte erkannt wird, ist zu-
gleich über das Recht des Sachwalters, dafür Gebühren und Verläge zu
fordern, mit zu erkennen. Werden solche dem Sachwalter aberkannt: so
stehen ihm die oben §. 11 festgesetzten Rechtsmittel zu.
Waren solche aberkannte Gebühren oder Verläge schon vor dem Er-
kenntnisse lehter Instanz bezahlt: so kann die Parthey sie zurück fordern.
g. 18.
Auf dem Grunde einer festgestellten Gebührenrechnung kann bey der
Behörde, welche den ordentlichen Gerichtsstand des Zahlungspflichtigen aus-
macht, entweder unmittelbar, oder durch eine vom Prozeß-Gerichte ausgehende
Regquisition, sofortige Auflage zur Zahlung binnen einer Frist von acht Ta-
gen bis vier Wochen, ausgebracht werden; nach Ablauf dieser Frist ist, auf
weiteren Antrag, und, wenn nicht sofort liquide Einreden vorgebracht werden,
mit Verweisung der etwa vorgeschübten illiquiden Einwendungen zur beson-
dern Ausführung, ohne Weitercs Exekution zu verfügen.
g. 19.
Bemuͤhungen, fuͤr welche die Taxordnung Ansaͤtze enthaͤlt, duͤrfen nur
nach diesen Ansäben berechnet werden. Für Bemühungen, in Ansehung wel-
cher die Tarordnung Ansätze nicht enthält, dürfen von dem Sachwalter un-
ter keinem Vorwande Gebühren angerechnet werden, es sey denn, daß eine
bierüber von ihm mit dem Gewaltgeber abgeschlossene ausdrückliche Ueber-
einkunft von der dem Sachwalter vorgesetzten Landesregierung genehmigt
worden wäre. Nur in den in der nachstehenden Gebührentare unter der
Rubrik: „Gelder“ „Anmerkung 2“ bezeichneten Fällen bedarf es dieser Ge-
nehmigung nicht.
g. 20.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung im 8. 19 oder Ueber-
schreitungen der Tarordnung in den Normal-Satzen sind disziplinarisch und
Beytreibung
der Gebuhren.
Gebübren,
die nicht in
der Tare ber
griffen.
Strafen.