Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

Frevwillige 
Mebrzah= 
Vorschüsse. 
Armen- 
Unwalte. 
200 
von Amtswegen zu rügen, können auch zu dem Ende durch die Unterbehoͤr- 
den von Amtswegen angezeigt werden. 
Verzicht auf Feststellung der Gebuͤhrenrechnung zu erwirken ist strafbar, 
auch von Amtswegen zu ruͤgen. 
S. 21. 
Freywillige Mehrzahlung anzunehmen ist erlaubt. 
Freywillig geleistete Geschenke an Naturalien oder anderen Gegenstän- 
den, außer Geld, oder freywillig erwiesene Gefälligkeiten können vom Zah- 
lungspflichtigen bey Bezahlung der Gebühren nicht in Anrechnung gebracht 
werden. 
g. 22. 
Vorschuͤsse darf der Sachwalter verlangen, jedoch nie uͤber zwey, zehen, 
fuͤnf und zwanzig und fuͤnfzig Thaler auf einmahl, je nachdem die Sache eine 
geringfuͤgige ist, oder sonst in die erste, zweyte oder dritte Klasse (F. D ge- 
hoͤrt. Ein neuer Vorschuß darf nicht eher gefordert werden, als bis der 
vorige bis zu drey Viertheilen aufgegangen und daruͤber Rechnung gelegt 
worden ist. Hat der Sachwalter die Besorgung einer Angelegenheit ein- 
mahl uͤbernommen: so darf dieselbe von ihm wegen nicht gehoͤrig geleisteten 
Vorschusses zum Nachtheile des Gewaltgebers unzeitig nicht aufgegeben wer- 
den. Es bleibt daher auch in Ansehung der pon dem Gewaltgeber zu suchenden 
Restitution gegen den durch Vernachlaͤssigung seines Sachwalters verursachten 
Rechtsnachtheil bey der Bestimmung in dem Gesetze uͤber die Wiedereinsetzung 
der Partheyen in den vorigen Stand vom 16. May 1823 Nr. III. 
g. 23. 
Ist einer Parthey, welche das Armenrecht förmlich erlangt hat, ein 
Offizial-Anwalt zu bestellen: so hat das Prozeß-Gericht solchen unter denje- 
nigen Anwälten, welche am Orte des Gerichtes wohnen und welche sonst vor 
demselben zu praktiziren pflegen, nach seinem Ermessen, jedoch unter mög- 
lichster Beybehaltung einer Reihenfolge, zu bestimmen. 
Ein solcher Offizial= Anwalt kann seine Gebühren erst dann fordern, 
wenn sein Klient zu besseren Uumständen kommt, oder der Gegner zu Er- 
stattung der Kosten verurtheilt wird.
	        
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