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Akten:
1)
2
s
Gebühren-Taxe.
Auszüge aus solchen, wo sie nöthig und dafern
sie nicht in bloßen Abschriften bestehen, von jeder
vollgeschriebenen Seitte
in der I. Klasse jedoch im Ganzen nicht über
4 gr.
(versteht sich außer den Gebühren für das Lesen
der Akten).
Halten und Führen der Privat-Akten, einschlus-
sig der Heftgebühren,
bis zu 50 Blaüt ...
von jedem vollen 25 Blaͤtter mehr
Lesen öffentlicher Akten, welche in die zu behan-
delnde Sachc einschlagen, jedoch mit Ausschluß der-
jenigen, in welchen der Advokat vom Anfange an
selbst gearbeitet hat; wenn der Akten-Band enthält
bis zu 25 Blatt einschlüssig
bis zu 50 Blatt -
bis zu 100 Blatt -
bis zu 200 Blatt.. . ....
wenn er noch staͤrker iit
Sind mehre Akten-Bände zu lesen: so wird die
Gebühr nur nach der Gesammtzahl der Blätter
berechnet.
Für Wege im Wohnorte wegen Einsicht der Ak-
ten passirt kein Ansatz
Beweis oder Bescheinigung, Gegenbeweis oder Gegen-
bescheinigung, mit Einschluß des Direktoriums:
a) wenn Artikel eingereicht werden, von jedem Arti-
kel, jedoch mit Ausschluß der vom Richter verwor-
fenen, ingleichen der uͤberfluͤssigen und unnoͤthigen
Artikel, nahmentlich der bloß die Formalien und
die Prozeß-Geschichte, ingleichen bloße Rechtssaͤtze
und Schlußfolgerungen oder Verneinungen ent-
halteden
1 I.
Klasse. .
2
l
Ochs-FOde
— —
———
II.
Klasse.
6 ibl. gr.
III.
Klasse.
—12
— 18