Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Akten: 
1) 
2 
s 
Gebühren-Taxe. 
Auszüge aus solchen, wo sie nöthig und dafern 
sie nicht in bloßen Abschriften bestehen, von jeder 
vollgeschriebenen Seitte 
in der I. Klasse jedoch im Ganzen nicht über 
4 gr. 
(versteht sich außer den Gebühren für das Lesen 
der Akten). 
Halten und Führen der Privat-Akten, einschlus- 
sig der Heftgebühren, 
bis zu 50 Blaüt ... 
von jedem vollen 25 Blaͤtter mehr 
Lesen öffentlicher Akten, welche in die zu behan- 
delnde Sachc einschlagen, jedoch mit Ausschluß der- 
jenigen, in welchen der Advokat vom Anfange an 
selbst gearbeitet hat; wenn der Akten-Band enthält 
bis zu 25 Blatt einschlüssig 
bis zu 50 Blatt - 
bis zu 100 Blatt - 
bis zu 200 Blatt.. . .... 
wenn er noch staͤrker iit 
Sind mehre Akten-Bände zu lesen: so wird die 
Gebühr nur nach der Gesammtzahl der Blätter 
berechnet. 
Für Wege im Wohnorte wegen Einsicht der Ak- 
ten passirt kein Ansatz 
Beweis oder Bescheinigung, Gegenbeweis oder Gegen- 
bescheinigung, mit Einschluß des Direktoriums: 
a) wenn Artikel eingereicht werden, von jedem Arti- 
kel, jedoch mit Ausschluß der vom Richter verwor- 
fenen, ingleichen der uͤberfluͤssigen und unnoͤthigen 
Artikel, nahmentlich der bloß die Formalien und 
die Prozeß-Geschichte, ingleichen bloße Rechtssaͤtze 
und Schlußfolgerungen oder Verneinungen ent- 
halteden 
1 I. 
Klasse. . 
2 
  
l 
Ochs-FOde 
  
  
  
— — 
  
——— 
II. 
Klasse. 
6 ibl. gr. 
III. 
Klasse. 
  
—12 
— 18 
  
  
  
  
 
	        
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