b) wem die Antretung in einem Schrelben ohnej
Artikel erfolgt,
wie Deduktions-Schriften.
Blanquet, siehe Vollmacht.
Bothenlohn:
a) von Sendungen, die durch die Post besorgt wer-
den können, darf bloß der Postgelderverlag ange-
sebt werden, und
b) von Sendungen an Orte, wohin Bothengelegen
heit ist, nicht mehr, als für Benutung solcher
Gelegenheiten bezahlt werden muß.
c) In allen anderen Fällen hingegen, ingleichen wo#
die Dringlichkeit der Sache besondere Lohnbothen
erfordert, passirt der diesfallsige nothwendige Ver-
lag, welcher, insoweit er sich nicht schon nach
den üblichen Preisen beurtheilen und bestimmen
läßt, zu bescheinigen ist.
Briefe, natbwendige, von jedem vollgeschriebenen
Quartbogen . .......
in fremder Sptache zu schreibende „ „ „ ..
und so nach Verhaͤltniß der Seitenzahl wniaer
jedoch darf in der I. Klasse der Ansatz von gr.
nie überschritten werden.
Enthalten die Briefe von dem Gewaltgeber verlangte
rechtliche Ausführungen: so sind sie wie Deduk-
tions-Schriften angusetzen.
Bürgschaft, zum Besten des Gewaltgebers über-
nommene,
Ein Prozent des Gegenstandes der Bürgschaft, jedoch
« wenigstens 16 gr.
Contradiktor oder Kurator einer Masse, für Ueber-
nahme dieser Funktion in Ediktal= und Konkurs-
Sachen . ....
Deduktions= Schriften, wozu- gehören:
a) Erceptions= und Einlassungs-Schriften im ersten Ver-
fahren, Schriften, wodurch Rechtsmittel eingewen
det und resp. geltend gemacht, gerechtfertiget oder
2 *
1. 2
Klasse.
tbl.gr.
*
Klasse.
.ar. Itbl.
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