Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

b) wem die Antretung in einem Schrelben ohnej 
Artikel erfolgt, 
wie Deduktions-Schriften. 
Blanquet, siehe Vollmacht. 
Bothenlohn: 
a) von Sendungen, die durch die Post besorgt wer- 
den können, darf bloß der Postgelderverlag ange- 
sebt werden, und 
b) von Sendungen an Orte, wohin Bothengelegen 
heit ist, nicht mehr, als für Benutung solcher 
Gelegenheiten bezahlt werden muß. 
c) In allen anderen Fällen hingegen, ingleichen wo# 
die Dringlichkeit der Sache besondere Lohnbothen 
erfordert, passirt der diesfallsige nothwendige Ver- 
lag, welcher, insoweit er sich nicht schon nach 
den üblichen Preisen beurtheilen und bestimmen 
läßt, zu bescheinigen ist. 
Briefe, natbwendige, von jedem vollgeschriebenen 
Quartbogen . ....... 
in fremder Sptache zu schreibende „ „ „ .. 
und so nach Verhaͤltniß der Seitenzahl wniaer 
jedoch darf in der I. Klasse der Ansatz von gr. 
nie überschritten werden. 
Enthalten die Briefe von dem Gewaltgeber verlangte 
rechtliche Ausführungen: so sind sie wie Deduk- 
tions-Schriften angusetzen. 
Bürgschaft, zum Besten des Gewaltgebers über- 
nommene, 
Ein Prozent des Gegenstandes der Bürgschaft, jedoch 
« wenigstens 16 gr. 
Contradiktor oder Kurator einer Masse, für Ueber- 
nahme dieser Funktion in Ediktal= und Konkurs- 
Sachen . .... 
Deduktions= Schriften, wozu- gehören: 
a) Erceptions= und Einlassungs-Schriften im ersten Ver- 
fahren, Schriften, wodurch Rechtsmittel eingewen 
  
det und resp. geltend gemacht, gerechtfertiget oder 
  
2 * 
1. 2 
Klasse. 
tbl.gr. 
* 
Klasse. 
.ar. Itbl. 
  
  
16 
  
 
	        
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