Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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wenn das Kapital nicht über 1000 thlr. — 1 Prozent, 
wenn es stärker, bis zu 4000 thlrn. — 8/4 Prozent, 
sierer bie, aber 10 thlr., Prabentnu 
wenn es noch stärker — 1,2 Prozent, 
mindestens aber 30 thlr. 
Prorenetikum: 
für gelungene Unterhandlungen und sonstige außeror- 
dentliche Dienstleistung bey Rechtsgeschäften — soweit 
die Ansätze der gegenwärtigen Gebühren-Taxe, nah- 
mentlich unter: Prokuratur-Gebühren, Unterredung, 
Verhandlung, Wege, keine Anwendung leiden, und 
soweit vertragsmäßig nichts darüber ausgemacht ist — 
nach obrigkeitlichem Ermessen, 
jedoch da, wo der Geldwerth des Gegenstandes sich 
erkennen läßt, nicht über 1 Prozent dieses Werthes. 
Quittungen, 
s. schriftliche Eingaben. 
Rechnungen, mit Ausschluß derer über Sachwalterge- 
bühren und Verläge: 
1) zu fertigen 
von jedem Bogen 8|1H6 1 
und so nach Verhältniß der Seitenzahl weniger; 
zu prüfen und Erinnerungen aufzustellen, von jedem 
Bogen der Rechnung, ingleichen wenn die Erinne- 
rungen mehr Bogen füllen als die Rechnung, auch 
für jeden übrigen Bogen — wobey jedoch über- 
flüssige und unstatthafte Erinnerungen außer Be- 
rücksichtigung zu lassen sind — 61 18 
J. II. III.4 
Klasse. Klasse.Klas# 
2 
Anmerkung zu 1 und 2. 
Die Bemühung für etwa nothwendiges Lesen und Erx- 
trahiren der (nicht selbst geführten) Akten oder sonstige 
Information darf besonders angesetzt werden. 
8) Gestellte Erinnerungen zu beantworten: 
a) wenn die Rechnung von dem Sachwalter selbst 
gefertiget ist, 
von jeder Erinnerruunng— 1| 2—S3 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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