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I. II. III.
Klasse. * Klasse.
8) An Transport-Kosten, wenn die Entfernung nicht 0 ler cbe- Her. sibl. a.
über eine Meile beträgt 18¼18 1
wenn sie mehr betragt, für jede volle Meile dar-
über noch 88|H 8
ercl. Wege--, Brücken- und Pflaster- Geld.
Eben so viel passirt für die Rückreise, wenn sol-
che des Geschaftes wegen nicht an demselben Tage
erfolgen kann.
Anmerkung 1. Bey außerordentlichen Geschäftsreisen,
wozu Termins-Reisen nicht gehören, kann auf dem
Grunde ausdrücklicher diesfallsiger Vereinbarung auch
ein Mehrec gefordert werden.
Anmerkung 2. In denjenigen Fällen, wo auf Er-
stattung auch der außergerichtlichen Kosten er-
kannt ist, werden gleichwohl die Reisekosten dann
nicht erstattet, wenn am Orte des Prozeß-Gerichtes
wenigstens zwey Sachwalter wohnhaft sind und die
zum Antrag auf Kostenersaß berechtigte Parthey sich
des Beystandes Eines derselben zu bedienen nicht
verhindert war.
Sind zwar nicht am Orte des Gerichtes, aber
doch in dessen Nähe Sachwalter vorhanden, welche
die Parthey wählen konnte: so wird nur so viel an
Reiseaufwand ersetzt, als diese näheren Sachwalter
würden haben berechnen können, den Fall ausgenom-
men, wenn es dem Sachwalter nicht möglich war,
seinen Konstituenten hiervon in Zeiten Nachricht zu
geben.
Der eigene Konstituent hingegen ist zu Bezahlung
der Reisekosten auch in den bezeichneten Fallen dann
verbunden, wenn der Sachwalter durch seine Privat-
Akten nachweisen kann, daß er jenem von der Unver-
bindlichkeit des Gegners, solche Kosten zu erstat-
ten, Eröffnung gethan und derselbe nichts desto we-
niger die Vornahme desjenigen Aktes, womit die Reise
verknupft war, verlangt habe.