b) zu einer ganzen Sache:
a ) in streitigen Rechtssachen: Nichts;
indem in einem Theile des Großherzogthumes
der ausschließliche Gebrauch gedruckter, der Groß-
herzogl. Kammer in Verlag gegebener Vollmach
ten für solche Sachen schon längst vorgeschrieben
ist und diese Vorschrift auch auf die übrigen
Landestheile hiermit erstreckt wird;
jedoch passirt für Ausfüllung einer solchen
gedruckten Vollmacht da, wo ein besondere
Blanquet nicht ausgestellt worden, ...
6) in anderen Angelegenheiten
8) Substitutorium, sofern die Nothwendigkeit der Sub-
stitution nicht in der Person des Anwaltes liegt,
welchen Falles gar nichts liquidirt werden darf,
a) zu einem einzelnen MWlt
b) zu einer ganzen Sahe
Vorbeschied, s. Verhandlungen.
Vormunvschaften:
A. über Minderjährige, Gemüthskranke, Abwesende,
Verschwender — deren der Sachwalter, gleich je-
dem anderen Staatsbürger, auf Verlangen drey
zu übernehmen verbunden istz;
à) für Uebernahme derselben, mit Einschluß des Weges
b) für Verwaltung des Vermögens und Obsorge
für die Person des Mündels, mit Einschluß al-
ler diesfallsigen Bemühungen, auch der Rech-
nungsablegung und der Zählgelder, nach Maßgabe
des Umfanges der Mühewaltung:
2 bis 5 Prozent der jährlichen Einkünfte des
Pflegebefohlenen, nach obrigkeitlichem Ermessen;
doch nicht unter 1 thlr. jährlich;
c) für Vormundschaften ohne Vermögensverwaltung,
nach Verhältniß der Mühe:
12 gr. bis 5 thlr. jährlich;
jedoch zu b und c mit Vorbehalt höherer Ver-
willigung von Seiten der obervormundschaftlichen
Behörde in besonders dazu geeigneten Fallen.
.I. II. III.
Klasse. Klasse. Klasse.
tbI.gr. bD ar. Ithi
— 2
— 41— 8—
— 11 — 21 —
2
— 81 — 16 1