Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

b) zu einer ganzen Sache: 
a ) in streitigen Rechtssachen: Nichts; 
indem in einem Theile des Großherzogthumes 
der ausschließliche Gebrauch gedruckter, der Groß- 
herzogl. Kammer in Verlag gegebener Vollmach 
ten für solche Sachen schon längst vorgeschrieben 
ist und diese Vorschrift auch auf die übrigen 
Landestheile hiermit erstreckt wird; 
jedoch passirt für Ausfüllung einer solchen 
gedruckten Vollmacht da, wo ein besondere 
Blanquet nicht ausgestellt worden, ... 
6) in anderen Angelegenheiten 
8) Substitutorium, sofern die Nothwendigkeit der Sub- 
stitution nicht in der Person des Anwaltes liegt, 
welchen Falles gar nichts liquidirt werden darf, 
a) zu einem einzelnen MWlt 
b) zu einer ganzen Sahe 
Vorbeschied, s. Verhandlungen. 
Vormunvschaften: 
A. über Minderjährige, Gemüthskranke, Abwesende, 
Verschwender — deren der Sachwalter, gleich je- 
dem anderen Staatsbürger, auf Verlangen drey 
zu übernehmen verbunden istz; 
à) für Uebernahme derselben, mit Einschluß des Weges 
b) für Verwaltung des Vermögens und Obsorge 
für die Person des Mündels, mit Einschluß al- 
ler diesfallsigen Bemühungen, auch der Rech- 
nungsablegung und der Zählgelder, nach Maßgabe 
des Umfanges der Mühewaltung: 
2 bis 5 Prozent der jährlichen Einkünfte des 
Pflegebefohlenen, nach obrigkeitlichem Ermessen; 
doch nicht unter 1 thlr. jährlich; 
c) für Vormundschaften ohne Vermögensverwaltung, 
nach Verhältniß der Mühe: 
12 gr. bis 5 thlr. jährlich; 
jedoch zu b und c mit Vorbehalt höherer Ver- 
willigung von Seiten der obervormundschaftlichen 
Behörde in besonders dazu geeigneten Fallen. 
  
.I. II. III. 
Klasse. Klasse. Klasse. 
tbI.gr. bD ar. Ithi 
— 2 
— 41— 8— 
— 11 — 21 — 
2 
— 81 — 16 1 
  
  
  
  
 
	        
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