Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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II. Muß bey der Negatorien-Klage der im Quasi-Besitze 
der Servitut sich befindende Beklagte den Beweis seines 
Rechtes, oder der Kläger den Beweis der Freyheit seines 
Eigenthumes führen? 
Dem Kläger soll nur der Beweis seines Eigenthumes obliegen, so daß 
für die Freyheit des letztern die rechtliche Vermuthung so lange streitet, bis 
der Beklagte die rechtmäßige Erwerbung einer jenes Eigenthum beschränken- 
den Servitut darzuthun vermag. 
Alle Gerichtsstellen Unserer Lande haben in vorkommenden Fällen diese 
Entscheidung ihren Erkenntnissen zu Grunde zu legen. 
uUrkundlich haben Wir dieses Geseß höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 16. April 1838. 
  
Carl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweiter. 
vdt. Ernst Müller.
	        
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