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XI.
Gese 6,
die
Berbürgung der Frauen betreffend.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Zur Vereinfachung der in dem Großherzogthume bestehenden, theils
gemeinrechtlichen, theils partikularrechtlichen Bestimmungen über die Verbür-.
gung der Frauen und zur Beseitigung der in diesem Theile der Gesetzgebung
obwaltenden Unbestimmtheit, besonders aber in der Absicht, die Heiligkeit
des Eides durch möglichst seltene Anwendung desselben zu befördern, ver-
ordnen Wir hiermit, unter Zustimmung Unseres getreuen Landtages, wie folge:
g. 1.
Zur gültigen Verbürgung einer Frauensperson gehören, außer den all- ae
gemeinen Voraussetzungen zur Rechtsbeständigkeit eines Vertrages, durchaus Frauensper=
keine weiteren Förmlichkeiten.
· §.2.
Wenn sich jedoch eine Ehefrau waͤhrend der Ehe fuͤr ihren Ehemann zt
verbürgt: so wird zur Gültigkeit dieses Geschäftes noch besonders erfordert: Ahe für
a) daß sie vor einem Gerichte geschehe, welches mit der bürgerlichen en Ehemann.
nicht streitigen (freywilligen) Gerichtsbarkeit bekleidet ist,
b) daß derselben einc richterliche Belehrung der Ehefrau über die Nach-
theile vorangehe, mit denen ihr Vermögen durch die Bürgschaft be-
droht wird, wobey dem Ehemanne die Mitanwesenheit an Gerichts-
stelle von dem Richter untersagt werden darf.