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Eine Verzichtleistung mittelst Eides oder an Eides Statt ist dagegen in kei-
nem Falle nöthig. Weder gerichtliche noch außergerichtliche Eide vermögen
eine Bürgschaft kraftiger zu machen, als sie außerdem schon ist.
S.3.
Als Verbürgung G. 2) gilt jede Zuficherung der Ehefrau, daß sie
für eine Verbindlichkeit des Ehemannes haften wolle. Hierbey kommt nichts
darauf an, ob die Verpflichtung des Ehemannes eine bereits eingetretem
oder eine zukünftige ist, ob der Ehemann ebenfalls verpflichtet bleiben oder
seiner Verbindlichkeit ganz entlediget werden soll.
Ist aber von der Ehefrau eine Verbindlichkeit des Ehemannes durch
Zahlung getilgt worden: so liegt hierin keine Verburgung und es werden
zur Gültigkeit einer solchen Zahlung die im F. 2 vorgeschriebenen Förmlich-
keiten nicht erfordert.
S. 4.
Auch folgende Geschäfte, aber nur diese, sind als Verbürgungen zu
behandeln (s. 2):
1) die Bestellung von Faustpfändern oder Hypotheken, ingleichen die Ver-
pfändung von Forderungen oder anderen Rechten, um einem Gläudi-
ger des Ehemannes Sicherheit zu gewähren;
2) der einem solchen Gläubiger geleistete Verzicht auf Ansprüche an den
Ehemann oder auf Rechte zur Sicherung solcher Ansprüche, nahment-
lich auch der Verzicht auf den Vorzug (die Priorität) ver anderen
Gläubigern;
3) die Aufnahme von Darlehen, um sie zum Vortheile des Ehemannes
zu verwenden, z. B. um Schulden desselben zu bezahlen, jedoch nur
a) insoweit eine solche Verwendung wirklich erfolgte, und
b) d- daß der Darleiher diesen Zweck des Darlehens
wußte,
welches beydes die Ehefrau, bestrittenen Falles, zu beweisen har;
4) der Auftrag an einen Dritten, daß er für den EChemann zahlen,
demselben borgen, oder sich für ihn verbürgen möge.
g. 5.
Ausgenommen von der Bestimmung des F. 4 Ziff. 2 und nicht als Ver-
bürgung zu beurtheilen ist der Fall, wenn die Ehefrau bey der Verdußerung