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g. 9.
Ohne Anwendung der 8. 2 geordneten Förmlichkeiten wird eine Ehe-
frau aus der Verbürgung für ihren Ehemann nur in folgenden Fällen ver-
bindlich:
a) wenn sie vermöge einer rechtlichen Nothwendigkeit sich verbürgt, z. B.
in Gemäßheit einer durch Testament ihr aufgelegten Verpflichtung oder
als Erbin eines Mames, welcher die Bürgschaft für einen gewissen,
nunmehr eingetretenen Fall versprochen hatte;
wenn und so weit die Summe, für welche die Ehefrau sich verbürgt
hat, zu ihrem Vortheile verwendet, oder sie, die Ehefrau, sonst dafür
entschädiget worden ist;
c) wenn sie eine Handelsfrau ist, d. h. wenn sie selost Kaufmannsge-
schäfte auf alleinige Rechnung oder in Gesellschaft mit Anderen be-
treibt und die Verbürgung Handelsangelegenheiten betrifft.
b
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S10.
Neben diesen Bestimmungen bleiben die Strafen und überhaupt die recht-
lichen Folgen des Betruges auödrücklich vorbehalten. Als Betrug ist es
z. B. anzusehen und zu ahnden, wenn die Ehefrau absichtlich durch falsche
Vorspiegelungen von dem Vermögen ihres Ehemannes oder durch die falsche
Angabe, daß sie kein Einbringen habe, einen Dritten zu Geschäften verlei-
tet hat.
S. 11.
Auch Ausländerinnen, welche sich innerhalb des Großherzogthumes ver-
bürgen oder Geschafte vornehmen, die als Verbürgungen zu behandeln sind,
müssen, soweit ihre Handlungen in dem Inlande Wirkung haben sollen,
nach dem gegenwärtigen Gesetze beurtheilt werden.
Auf die im Auslande abgeschlossenen Geschäfte finden dessen Gesetze An-
wendung, soweit eine Abweichung derselben von gegenwärtigem Gesetze dar-
gethan wird.
g. 12.
Verinken-= Das gegenwärtige Gesetz erhält vom 1. Oktober 1833 an verbindende
de Kraft die-
““6 Geseoee. Kraft. Die Verbürgung einer Frauensperson, welche vor diesem Tage er-