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g. 2.
Dem zu Folgqge genießt die Ehefrau ruͤcksichtlich ihres Eingebrachten vor-
erst noch und bis zur Einfuͤhrung eines neuen Pfandgesetzes das bevorzugte
stillschweigende Pfandrecht, doch soll der Vorzug solcher Pfandrechte, soweit
er nicht bereits erworben ist, nicht gegen aäͤltere ausdruͤckliche Pfandglaͤubiger
wirksam seyn.
g. 3.
Ausnahmsweise bleibt bey allen in den ehemahls Fuldaischen Gebieths-
theilen am 1. Januar 1834 bereits geschlossenen Ehen die eheliche Güter-
gemeinschaft, wie sie durch die Fuldaischen Gesetze geregelt worden ist, fort-
bestehen, sofern nicht in den Ehevertragen abweichende Bestimmungen getrof-
fen worden sind, bey welchen es bewendet. Auch soll das aus einer frühe-
ren mit Gütergemeinschaft geschlossenen Ehe erwachsene Recht der Vorkinder
auf einen Voraus, bey einer nach dem 1. Januar 1834 eingegangenen an-
derweiten Ehe, beachtet werden.
S 4.
Auf gleiche Weise soll in denjenigen Gebiethstheilen, in welchen noch
die Kurhessischen Gesetze gelten, die durch dieselben für gewisse Klassen der
Staatsbürger eingeführte Gemeinschaft der Errungenschaft und der während
der Ehe gewirkten Schulden bey den vor dem 1. Januar 1834 geschlosse-
nen Ehen fortgelten und der §. 61 des neuen Erbfolgegesetzes nicht ein-
treten.
g. 5.
Es versteht sich, daß auch in beyden so eben genannten Gebiethsthei-
len (I§. 3, 4) es allen Personen, die sich von jetzt an verheirathen, nachge-
lassen bleibt, durch bey dem Gerichte ihres Wohnortes verlautbarte (insi-
muirte) Eheverträge zu bedingen, daß in Ansehung ihrer Vermögensverhält-
nisse die Fuldaischen, bezüglich Hessischen Rechte eintreten sollen, jedoch mit
Vorbehalt der Pflichttheilsberechtigungen.
SK. 6.
Die Gerichtsbehörden derjenigen Gebiethstheile, in welchen die Fuldai-
schen oder Hessischen Gesetze noch gelten, haben ein alphabetisches Verzeich-