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Seiten des Gerichtes der gelegenen Sache und die Eintragung des neuen
Besitzers in das Grundbuch des Ortes (Orts-Steuerkataster, Verrechten ꝛc.)
für diesen Besitzer Sicherstellung erlangt gegen alle Eigenthumsrechte, welche
von den Vorbesitzern, wenn auch früher, doch ohne jene Form, dritten Per-
sonen an denselben Gegenständen eingerdumt worden sind.
g. 2.
Diese Sicherstellung findet jedoch in den Gebiethstheilen, wo sie bisher
noch nicht bestand, gegen die vor Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes
bereits erworbenen Rechte nicht Statt; dieselbe hat auch auf Eigenthumser-
sitzung und auf Erwerbung von Rechten an fremdem Eigenthume (ju-
Ta in re alicna) keinen Einfluß.
g. 8.
Neben der im 8. 1 bestimmten Form bedarf es der Uebergabe des Be-
siges zur Uebertragung des Eigenthumes nicht.
g. 4.
Die gerichtliche Uebereignung (F. 1) setzt jedes Mahl voraus:
1) daß das Eigenthumsrecht des Veraͤußernden oder des Erblassers durch
die fruͤheren Erwerbsurkunden oder auf sonst rechtlich zulaͤssige Weise
gehoͤrig nachgewiesen,
2) daß ein, von der zur Führung des Grundbuches bestellten Behörde ge-
fertigter, Auszug aus dem Grundbuche über die in Frage stehenden
Immobilien beygebracht, oder die von den Betheiligten felbst gefertigte
Beschreibung der Immobilien von jener Behörde, als mit dem Grund-
buche übereinstimmend, beglaubiget und
3) daß von derselben Behörde bezeugt werde, daß die Grundstücke dem
Veräußernden oder Erblasser in dem Grundbuche zugeschrieben sepen.
g. 56.
Nach diesen aus dem Grundbuche gezogenen Nachrichten und darauf ge-
gruͤndeten Zeugnissen ist bey den neuen Erwerbsurkunden die Grundstücks-
beschreibung anzufertigen, jedoch, wo noͤthig, nach vorheriger kostenfreyer Er-
oͤrterung der im Zusammenhalte mit den früheren Erwerbsurkunden sich etwa
ergebenden Abweichungen.