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selben, welcher die Grumdstuͤcke und den Veraͤnderungsfall hinlaͤnglich bezeich-
net, binnen vier Wochen, von Zeit der Aushändigung an, der mit Führung des
Grundbuches beauftragten Behörde und dem Rentamte, sowie hinsichtlich sol-
cher Grundstücke, auf welchen Abgaben an Stadtkämmereyen ruhen, auch die-
sen vorzulegen, bey Vermeidung einer Ordnungsstrafe ven fünf Thalern für
den Unterlassungefall.
S. 13.
Damit die Konfirmation und sonstige urkundliche Legalisirung der Ver-
änderungen im Eigenthume an unbeweglichen Gegenständen von den Gerichts-
behörden ohne Ausschub erfolgen könne, haben die Betheiligten, welchen solche
nachzusuchen obliegt, dieses binnen vier Wochen von Zeit des eingetretenen
Veränderungsfalles, also des abgeschlossenen Kaufes oder sonstigen Vertrages,
des Erbantrittes, der geschehenen Theilung 2c. an gerechnet, bey fünf Thalern
Strafe zu bewirken.
9. 14.
Außerdem haben es diejenigen, welche damit zoͤgern, neuerworbene Grund-
stücke sich gerichtlich übereignen und die Eigenthumsveränderung in das Ka-
taster eintragen zu lassen, sich selbst zuzuschreiben, wenn inzwischen Andere
konn zuvorkommen C. 1) und sie dann dem Rechte derselben nachstehen
müssen.
S. 15.
Um aber eine Kontrole darüber herzustellen, ob alle Verände-
amgen im Grundeigenthume zur Ab= und Zuschreibung gehörig angezeigt
worden, haben die Gerichtsbehörden halbjahrlich, und zwar zu Johannis und
zu Weihnachten, jeder mit Führung des Grundbuches beauftragten Behörde
ein vollständiges und genaues Verzeichniß der ausgefertigten gerichtlichen Er-
werbsurkunden ihres Ortes oder geeigneten Falles einen Vakat-Schein pünkt-
lichst zukommen zu lassen.
###1.
Ueberdieß sind von allen Gerichtsbehörden sämmelichen Berechtigken,
welche in ihrem Gerichtssprengel Zinsen oder andere grundherrliche Gefüälle
zu erheben haben, so genannte Lehens-Extrakte, d. h. Verzeichnisse der vorge-
kommenen, gerichtlich bestätigten Veränderungsfälle rücksichtlich des Grundeigen-