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theil, Altrecht, Altvaterrecht, Leibesnahrung, Leibgeding, Ausgeding, reser-
vatum rusticum vorkommt, sowie eine Vereinigung zwischen dem Auszuͤger und
dem Grundstückeübernehmer über Abänderung eines solchen, schon bestehenden,
Ernährungsvertrages erhält nur dann rechtliche Wirkungen, wenn die Bestä-
tigung bey dem Gerichte des Wohnortes derjenigen Person hinzutritt, welche
sich in die Ernährung begiebt oder früher begeben hat.
Soweit die abgegebenen Immobilien auch unter diesem Gerichte liegen,
ist mit dieser Bestätigung zugleich die der Eigenthumsübertragung zu verbin-
den. Außerdem muß letztere durch das Gericht der gelegenen Sache beson-
ders erfolgen.
g. 2.
Das Gericht hat zunächst darauf zu sehen, daß der versprochene Aus-
zug nicht im Mißverhältnisse zu dem Betrage der abgegebenen Grundstücke
und zu dem Betrage des übrigen Vermögens stehe. Der Betrag der abgegebe-
nen Grundstücke ist daher durch Erörterung des Bestandes und des Abwurfes,
sowie der auf den neuen Erwerber übergehenden Schulden, allenfalls mit Zu-
ziehung eines oder zweyer sachkundiger Manner in das Klare zu setzen; auch
ist auf das etwaige sonstige Vermögen des Abgebenden und des Ueberneh-
menden, sowie auf die Bedürfnisse des Ersteren nach seinem personlichen Zu-
stande, das Augenmerk zu richten.
g. 8.
Das Gericht hat ferner darauf zu sehen, daß alle Gegenstaͤnde der
Ernährung möglichst genau bestimmt, daß nahmentlich:
1) in Ansehung der Wohnung die von dem Auszüger zu benntenden
Raume, die ihm etwa zu überlassenden Behältnisse für Vich, Futter
und Holz genau beschrieben, letztere, wo möglich, getrennt von den
zu gleichen Zwecken bestimmten Behaltnissen des Uebernehmenden ange-
wiesen, auch uber die nothwendig werdenden Ausbesserungen, ferner
2) über Heibung, Erleuchkung, Arztlohn und Arzneymittel, Aufwartung
und Pflege im Falle einer Krankheit deutliche Abrede genommen.