Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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und Drößnitz nah der Altenburg'schen Pratensions= Linie gezogen und festgestellt 
werden. Hierbey wird aber gegenseitig Folgendes bedungen und bezüglich 
zugestanden, nähmlich: 
n) Diejenigen Grundstücke, welche nach dieser berichtigten Landesgrenze in der 
Großherzoglich Weimar'schen Flur Lotschen liegen, jedoch zu gebundenen Gs- 
tern des Altenburg'’schen Dorfes Drößnitz wirklich gehören, von dasigen Eimvoh- 
nern besessen und mit den dortigen Hufengütern bereits an Altenburg versteuert 
werden, auch der Gerichtsbarkeit Altenburg'scher Behörden bisher unstreitig unter- 
worfen waren, sollen Großherzoglich Weimar'scher Seits niemahls mit Abgaben 
belegt werden; wogegen aber dergleichen ledige Grundstücke, welche Einwohner 
von Drößnitz im Weimar'schen Gebiethe etwa besiheen und welche noch nicht be- 
steuert sind, der Großherzoglich Weimar'schen Besteuerung unterliegen müssen, ob- 
gleich sie von Herzoglich Altenburg'schen Unterthanen besessen werden. 
b) Obschon einige Grundstücke von der verglichenen Landes= und Flurgrenze 
durchschnitten werden: so bleiben doch die Abgabenverhältnisse dieser Besitzungen 
durch diese Vereinigung unverändert und es können auf die — in das eine 
oder das andere Gebieth theilweise liegenden Grundstücke neue Abgaben nicht ge- 
legt werden. 
Die Gerichtsbarkeit über jene gebundenen Drößnitzer, unter Weimarsscher 
Hoheit liegenden Grundstücke betreffend: so bleibt die voluntare Gerichtsbarkeit 
den Altenburg'schen Gerichtsstellen des Haupkgures; wogegen die kontentiöse Ge- 
richtsbarkeit uber gedachte Grundstücke Großherzoglich Weimarisch wird, so wie 
die Hoheitögrenze diese Grundstücke in das Weimar'sche Gebieth abschneidet. 
) Durch diese Vereinigung hinsichtlich der Landesgrenze bleiben die Rechte 
und Ansprüche des Großherzoglichen Kammergutes Kottenhain und der Gemeinde 
Lotschen eines Theiles, und der Gemeinde Drößnitz andern Theiles, im Be- 
treff einer entstandenen Irrung wegen eines Triftzuges ganz unberührt, den 
das Kammergut Kottenhain und die Gemeinde Lotschen durch den streitigen 
Distrikt zu haben versichert, was von der Gemeinde Drößnit aber widersprochen 
wird. Da indeß diese Irrung nach dermahliger Sachlage wahrscheinlich auf dem 
Klagwege zur Erledigung wird gebracht werden: so bedingt sich die Staatsre= 
gierung Weimar für diesen Fall, daß es Großherzoglicher Kammer und der Ge- 
meinde Lotschen, wenn diese klagen sollten, freystehen muß, entweder bey dem 
Sachsen-Altenburg'schen Gerichte zu Gumperda, unter welches Drößniß gehört, 
die Klage zu erheben, oder deshalb bey dem Herzoglich Altenburg'schen Justiz= 
Kollegium zu Altenburg einen Auftrag an das Herzoglich Sichsische Kreis-Justiz-- 
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