69
und Drößnitz nah der Altenburg'schen Pratensions= Linie gezogen und festgestellt
werden. Hierbey wird aber gegenseitig Folgendes bedungen und bezüglich
zugestanden, nähmlich:
n) Diejenigen Grundstücke, welche nach dieser berichtigten Landesgrenze in der
Großherzoglich Weimar'schen Flur Lotschen liegen, jedoch zu gebundenen Gs-
tern des Altenburg'’schen Dorfes Drößnitz wirklich gehören, von dasigen Eimvoh-
nern besessen und mit den dortigen Hufengütern bereits an Altenburg versteuert
werden, auch der Gerichtsbarkeit Altenburg'scher Behörden bisher unstreitig unter-
worfen waren, sollen Großherzoglich Weimar'scher Seits niemahls mit Abgaben
belegt werden; wogegen aber dergleichen ledige Grundstücke, welche Einwohner
von Drößnitz im Weimar'schen Gebiethe etwa besiheen und welche noch nicht be-
steuert sind, der Großherzoglich Weimar'schen Besteuerung unterliegen müssen, ob-
gleich sie von Herzoglich Altenburg'schen Unterthanen besessen werden.
b) Obschon einige Grundstücke von der verglichenen Landes= und Flurgrenze
durchschnitten werden: so bleiben doch die Abgabenverhältnisse dieser Besitzungen
durch diese Vereinigung unverändert und es können auf die — in das eine
oder das andere Gebieth theilweise liegenden Grundstücke neue Abgaben nicht ge-
legt werden.
Die Gerichtsbarkeit über jene gebundenen Drößnitzer, unter Weimarsscher
Hoheit liegenden Grundstücke betreffend: so bleibt die voluntare Gerichtsbarkeit
den Altenburg'schen Gerichtsstellen des Haupkgures; wogegen die kontentiöse Ge-
richtsbarkeit uber gedachte Grundstücke Großherzoglich Weimarisch wird, so wie
die Hoheitögrenze diese Grundstücke in das Weimar'sche Gebieth abschneidet.
) Durch diese Vereinigung hinsichtlich der Landesgrenze bleiben die Rechte
und Ansprüche des Großherzoglichen Kammergutes Kottenhain und der Gemeinde
Lotschen eines Theiles, und der Gemeinde Drößnitz andern Theiles, im Be-
treff einer entstandenen Irrung wegen eines Triftzuges ganz unberührt, den
das Kammergut Kottenhain und die Gemeinde Lotschen durch den streitigen
Distrikt zu haben versichert, was von der Gemeinde Drößnit aber widersprochen
wird. Da indeß diese Irrung nach dermahliger Sachlage wahrscheinlich auf dem
Klagwege zur Erledigung wird gebracht werden: so bedingt sich die Staatsre=
gierung Weimar für diesen Fall, daß es Großherzoglicher Kammer und der Ge-
meinde Lotschen, wenn diese klagen sollten, freystehen muß, entweder bey dem
Sachsen-Altenburg'schen Gerichte zu Gumperda, unter welches Drößniß gehört,
die Klage zu erheben, oder deshalb bey dem Herzoglich Altenburg'schen Justiz=
Kollegium zu Altenburg einen Auftrag an das Herzoglich Sichsische Kreis-Justiz--
*