Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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sind von dem 1. Januar 1834 an als aufgehoben zu betrachten und finden 
beziehungsweise nur noch auf die vor diesem Zeitpunkte abgeschlossenen Er- 
nährungsverträge Anwendung. 
urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhándig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 26. April 1838. 
2 Carl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freph. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller.
	        
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