Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

II. Wahl der 
Fürgerschaftli- 
chen und 
bauerschaftli- 
chen Wahl- 
männer. 
256 
g. 2. 
Die Wahl ist entweder eine ordentliche oder eine außerordent- 
liche. Jene findet in der Regel alle sechs Jahre und durch das ganze 
Land Statt; diese nur in demjenigen einzelnen Wahlbezirke, dessen wirklich 
eingetretener Abgcordneker und dessen Stellvertreter, während der sechs 
Jahre, auf die sie gewählt sind, beyde abgeben, sey es nun durch den 
Tod, durch frepwilliges Austreten oder durch den Verlust irgend ei- 
ner der erforderlichen Eigenschaften 2). Eine solche außerordentliche Wahl 
erstreckt sich nur auf die noch übrige Zeit bis zur nächsten ordentlichen Wahl. 
g. 3. 
Jede neue ordentliche oder außerordentliche Wahl eines Abgeordne- 
ten und eines Stellvertreters setzt in den Staͤnden der Buͤrger und der 
Bauern die Wahl neuer Wahlmanner voraus; fuͤr eine neue Wahl 
aber ist die bloß wiederholte Wahl nicht zu achten, welche an die Stelle 
einer ungültig befundenen, oder durch ablehnende Erklärung des gewählten 
Abgeordneten oder Stellvertreters vereitelten früheren Wahl angeordnet und 
vorgenommen wird. 
S. 4. 
Vor jeder neuen Wahl eines landständischen Abgeordneten und Stell- 
vertreters bestimmen die Landesregierungen die Kommissare, denen die Lei- 
tung der Wahl besonders übertragen wird 3), ingleichen die Orte, die Tage 
und die Stunde der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in den offiziellen 
Blidttern. Es ist hierbey insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, 
daß die jedesmahl mit zu beauftragenden Landräthe nicht mehr als eine 
Wahl an einem und demselben Tage abzuhalten haben und durch den ihnen 
ertheilten Auftrag nicht behindert werden, an anderen Wahlversammlungen 
Theil zu nehmen, in denen sie selbst stinmfähig sind. 
g. 5. 
Aus bloßen Flecken "), ingleichen aus allen Orten, welche zu den bauer- 
schaftlichen Wahlbezirken gehören, hat vor allen Dingen und zum wenig- 
sten vier Wochen vor dem zur Wahl der Wahlmänner anberaumten Tage 
*d 32 des Grundgesetzes. 
2 8. 42 des Grunrgesetzes. 
*) 5. 11 des Grundgesetzes.
	        
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