II. Wahl der
Fürgerschaftli-
chen und
bauerschaftli-
chen Wahl-
männer.
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g. 2.
Die Wahl ist entweder eine ordentliche oder eine außerordent-
liche. Jene findet in der Regel alle sechs Jahre und durch das ganze
Land Statt; diese nur in demjenigen einzelnen Wahlbezirke, dessen wirklich
eingetretener Abgcordneker und dessen Stellvertreter, während der sechs
Jahre, auf die sie gewählt sind, beyde abgeben, sey es nun durch den
Tod, durch frepwilliges Austreten oder durch den Verlust irgend ei-
ner der erforderlichen Eigenschaften 2). Eine solche außerordentliche Wahl
erstreckt sich nur auf die noch übrige Zeit bis zur nächsten ordentlichen Wahl.
g. 3.
Jede neue ordentliche oder außerordentliche Wahl eines Abgeordne-
ten und eines Stellvertreters setzt in den Staͤnden der Buͤrger und der
Bauern die Wahl neuer Wahlmanner voraus; fuͤr eine neue Wahl
aber ist die bloß wiederholte Wahl nicht zu achten, welche an die Stelle
einer ungültig befundenen, oder durch ablehnende Erklärung des gewählten
Abgeordneten oder Stellvertreters vereitelten früheren Wahl angeordnet und
vorgenommen wird.
S. 4.
Vor jeder neuen Wahl eines landständischen Abgeordneten und Stell-
vertreters bestimmen die Landesregierungen die Kommissare, denen die Lei-
tung der Wahl besonders übertragen wird 3), ingleichen die Orte, die Tage
und die Stunde der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in den offiziellen
Blidttern. Es ist hierbey insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen,
daß die jedesmahl mit zu beauftragenden Landräthe nicht mehr als eine
Wahl an einem und demselben Tage abzuhalten haben und durch den ihnen
ertheilten Auftrag nicht behindert werden, an anderen Wahlversammlungen
Theil zu nehmen, in denen sie selbst stinmfähig sind.
g. 5.
Aus bloßen Flecken "), ingleichen aus allen Orten, welche zu den bauer-
schaftlichen Wahlbezirken gehören, hat vor allen Dingen und zum wenig-
sten vier Wochen vor dem zur Wahl der Wahlmänner anberaumten Tage
*d 32 des Grundgesetzes.
2 8. 42 des Grunrgesetzes.
*) 5. 11 des Grundgesetzes.