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eine jede Justiz-Unterbehörde die vorgesetzten Bürgermeister, Schuldheißen,
Dorfrichter, Gerichtsschöffen oder Heimbürgen, welche unter ihrer Aussicht
die Gemeindeangelegenheiten zu besorgen haben und bey der bevorstehenden
Wahl thätig seyn müssen, vorzufordern, sie über den Zweck, über die ihnen
obliegende Leitung und über die Erfordernisse der Wahl der Wahlmänner, nach
Maßgabe des Grundgesetzes und der gegenwärtigen Verordnung, deutlich und
umständlich zu belehren und ihnen die pünktliche Beobachtung der ertheil-
ten Vorschriften nachdrücklich einzuschärfen, ohne jedoch auf die Wahl selbst
im mindesten einzuwirken.
Es ist üuber diese Belehrung ein ausführliches Protokoll aufzunehmen
und ein Tag zu bestimmen, wenigstens noch acht Tage vor der Wahl der
Wahlmänner, an welchem ein Ortevorgesetzter die Wahllisten zur Prüfung
personlich zu überbringen hat. In Städten ist zu derselben Zeit das
Grundgesetz, soweit es die Wahlen der Wahlmänner und Volksvertreter be-
trifft, und die gegenwärtige darauf gegründete Vorschrift von dem Stadt-
rathe in einer dazu anberaumten vollen Sitzung genau durchzugehen und dar-
über ebenfalls ein Protokoll aufzunehmen.
g. 6.
Die Stadträthe in den städtischen Wahlbezirken und die Ortsvorgesetz-
ten in den bauerschaftlichen Wahlbezirken fertigen die Wahllisten in Form
der Beylage A.
S. 7.
Die Wahllisten enthalten in der ersten Kolumne ein genaues Ver-
zeichniß der Wohnhauser des Ortes, mit Ausschluß der Kirchen und der unbe-
wohnten öffentlichen oder Gemeindegebäude, nach ihren Nummern (wenn sie
deren haben), nach der Reihefolge und nach den Nahmen der Eigen-
thümer. Mit dem ersten Hause über die Zahl funfzig wird eine
zweyte Umerabtheilung angefangen, mit dem ersten Hause über Einhun-
dert eine dritte u. s. w.
So viele Unterabtheilungen oder Ortsbezirke hierdurch
en stehen, eben so viele Wahlmänner sind für den ganzen Ort
zu wählen.
Abgelegene Hauser, z. B. Gasthöfe und Mühlen, ingleichen einzelne
Höôfe und Freygüter werden zu demienigen Orte gerechnet, zu welchem sie
in anderen Gemeindeangelegenheiten, z. B. wegen Eingunreierungen, Span-