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von Wahlmaͤnnern fuͤr den Ort hervor, aber jeder Stimmfuͤhrer nimmt
(wie bey kleinen Orten, welche nicht mehr als funfzig Häuser zählen,) nur
an der Wahl eines einzigen Wahlmannes Theil. Er wählt diesen, — was
ihm ausdrücklich bemerklich zu machen ist, — aus den sämmtlichen Orts-
bewohnern, wolche die erforderlichen Eigenschaften eines Wahlmannes besitzen,
ohne auf die Bewohner der einzelnen Häuserabtheilung, zu der er gehört, be-
schränkt zu seyn.
Stimmenmehrheit entscheidet und bey Stimmengleichheit das Loos. Nie-
mand darf die auf ihn gefallene Wahl ablehnen.
g. 13.
Zur Leitung der Wahl der Wahlmaͤnner muß in Staͤdten der
Stadtrath, mindestens in der Person von vier seiner Mitglieder, worun-
ter nothwendig der Buͤrgermeister, der Stadtschreiber, der Bezirksvorste-
her, oder deren Stellvertreter, und ein Mitglied des Berathungsausschusses
sepyn müssen, sich auf dem Rathhause anwesend befinden. In Dorfern
genügt die Anwesenheit von mindestens zwey Ortsvorgesebten.
Die Wahltäge und Srtunden, welche für die verschiedenen Häuserbe-
zirke anberaumt werden, sind durch ein öffentliches Blatt oder durch einen
öffentlichen Anschlag zeitig bekannt zu machen und zugleich nicht nur alle
Stimmberechtigte zum Erscheinen aufzufordern, sondern auch, zur Belehrung
über die Wichtigkeit des Geschäftes die II. 18 — 21, 39 und 40 des
Grundgesetzes mit abzudrucken oder dem Anschlage beyzufügen.
Zuerst haben die Stimmführer des ersten Häuserbezirkes zu der ihnen
bestimmten Stunde sich einzufinden.
Die ausgebliebenen Stimmberechtigten sind nach Ermessen der Ortsvor-
gesetzten durch öffentliche Ausrufer oder auch besonders zum Erscheinen
nochmahls, auch wohl bey einer nahmhaften Geldbuße, aufzufordern.
Jeder anwesende Stimmführer giebt seine Stimme einzeln zu Protokoll.
Ist der zum Wahlmann Benannte nicht volljährig, oder ist er weder
Hausbesitzer noch Bürger oder Nachbar: so müssen die Ortsvorgesetzten die-
leden Wählenden sogleich bemerklich machen, damit er eine andere Wahl
treffe.
Die Ortsvorgesetzten in den Dörfern, in den Städten der gewöhnliche
Protokollant bey dem Stadtrathe, tragen den Vornahmen und den Zunahmen,
den Stand und das Gewerbe des von jedem Stimmführer zum Wahlmann Ge-
wählten, dem Nahmen des Stimmführers gegenüber, in die dritte Ko-