Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 19. 
Die buͤrgerschaftlichen und bauerschaftlichen Wahlmänner 
finden sich an dem zur Wahl der bürgerschaftlichen und bauerschaft- 
lichen Abgeordneten und deren Stellvertreter bey jedem Wahlbezirke 
bestimmten Tage und Orte vor der zur Leitung der Wahl ernannten Kom- 
mission — welche aus zwey Personen, nähmlich aus dem Landrathe und 
aus einem Justiz-Beamten des Bezirkes mit einem von diesen gewahlten, zu 
den Akten perpflichteten Protokoll-Führer, der nicht selbst Wahlmann seyn 
darf, bestehen muß — genau zur vorgeschriebenen Stunde persönlich 
ein und rechtfertigen sich durch Ueberreichung der Wahlscheine. 
Weder schriftliche Abstimmungen noch Bevollmächtigte werden zugelossen; 
selbst nicht ein Wahlmann für den andern. 
Die Kommission läßt die Vornahmen und die Zunahmen der erschienenen 
Wahlmänner verzeichnen und nimmt deren Wahlscheine zu den Akten, in wel- 
chen sich die Wahllisten schon befinden müssen. 
K. 20. 
Die Kommission eröffnet die Wahl nach dem Glockenschlage der be- 
stimmten Stunde, sobald nur wenigstens zwey Drittheile der Wablmänner 
vorhanden sind; diejenigen Wahlmänner, welche nicht vor dem Sehlussc des 
Motokolles erschienen, werden dann ihres Stimmrechtes verlustig. 
Sind aber nach Eintritt der zur Wahl festgesetzten Stunde nicht ein- 
mahl zwey Drittheile der Wahlmänner anwesend: so ist die Wahl-Kommis- 
sion befugt, einen anderen Tag, abermahls mit Bestimmung der Stunde, ent- 
weder durch die offiziellen Blätter oder durch besondere Umlaufsschrei- 
ben, zur Wahl anzuberaumen. Diese Rundschreiben müssen jedem Wahlmanne 
selbst, oder in dessen Abwesenheit dem Ortsvorstande, und zwar solchenfalls 
mit Ueberlassung einer Abschrift, damit er sie jenem persönlich zustelle, be- 
bändiget, auch mit der Behändigungsbescheinigung von jedem, dem das Rund- 
schreiben vorgelegt wurde, versehen werden. Diejenigen Wahlmänner, welche 
durch ihr Außenbleiben zur Vereitelung des ersten Wahl-Termines die Veran- 
lassung gegeben haben, sind, wenn sie nicht durch einen rein unabwendbaren 
Zufall an dem Erscheinen gehindert waren, verpflichtet, den übrigen Wahl- 
männern, wegen des zweyten Wahltages, die gesetzlichen Reise= und Zehrungs- 
kosten und, wenn die Wahl nicht an dem Orte ihres Aufenthaltes geschieht, 
die Versäumniß zu vergüten. D
	        
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