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g. 21.
Der Wahl-Akt beginnt mit der Anführung und bezüglich Bekanntmachung
des erhaltenen Auftrages, mit nahmentlicher Aufrufung der Wahlmänner,
und, wenn sie wirklich vor sich gehen kann (F. 20), mit einem angemessenen
Vortrage über den Zweck und über die Erfordernisse der Wahl, wobey
die grundgesetzlichen Bestimmungen über die Eigenschaften eines bürger-
schaftlichen oder bauerschaftlichen Abgeordneten )) woͤrtlich vorge-
lesen und erklärend eingeprägt, auch die Wahlmänner insonderheit vor der
irrigen Meinung bewahrt werden müssen, als sey es schlechterdings nothwendig,
die Abgcordneten oder Stellvertreter aus der Mitte der Wahlmänner zu wählen.
Jedem Wahlmanne wird soviel Zeit gelassen, um mit sich selbst über
die Wahl eines Abgeordneten oder Stellvertreters zu Rathe zu gehen, und
niemand soll auf die eigene freye Entschließung der Wahlmänner einzuwir-
ken suchen.
g. 22.
Die Wahl des Abgeordneten geschieht zuerst.
Jeder Wahlmann erscheint einzeln vor dem Wahl-Kommissar und giebt
seine Stimme zum Protokolle.
Die Wahl-Kommissare dürfen, falls sie zu Wahlmännern erwahlt wer-
den, mit wählen; auch dürfen sie zu Abgeordneten, wie zu Stellvertretern,
gewählt werden.
Nur der Protokoll-Führer darf weder wählen, noch gewählt werden, und
—* darf der Protokoll-Führer weder Wahlmann, noch wahl-
ar seyn.
Haben alle Wahlmaͤnner abgestimmt: so werden in ihrer Gegenwart
die Stimmen, welche auf die einzelnen Wahlfaͤhigen gefallen sind, zusammen
gezaͤhlt und derjenige Wahlfaͤhige, der die meisten Stimmen erhalten hat, wird
als Abgeordneter bekannt gemacht.
Bey Gleichheit der Stimmen unter zwey oder mehren Wahlfaͤhigen ent-
scheidet das Loos.
Der Gewählte wird, wenn er sich in der Wahlversammlung anwesend,
oder doch in der Nähe befindet, unverzüglich aufgefordert, sich über Annahme
buer Ablehnung der Wahl sofort mit der schuldigen Bestimmtheit auszu-
prechen.
*) N. 7, 22, 26—29, 43—47, 51 und 52 des Grundgesetzes.