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Rimmt er die Wahl an: so wird er zum Abgeordneten erklärt.
Lehnt er hingegen die Wahl ab: so wird sofort eine neue Wahl vor-
genommen und das ganze Verfahren wiederholt.
Nach vollendeter und bekannt gemachter Wahl des Abgeordneten wird
zur Wahl des Stellvertreters übergegangen und das Verfahren bey dieser
Wahl ist dem Verfahren bey der Wahl des Abgeordneten völlig gleich.
Ueber die ganze Verhandlung wird Ein fortlaufendes Protokoll geführt,
vorgelesen und von dem Wahl = Kommissar und den Wahlmännern unter-
schrieben.
S. 28.
Sollte sich ein Gewählter weder bey der Wahlversammlung anwesend,
noch in deren Nähe befinden, so daß die Erklarung desselben während der
Versammlung selbst nicht beyzubringen wäre: so wird dadurch der Fortgang
der Wahlverhandlung nicht aufgehalten und für den Augenblick angenommen,
daß der Gewählte dem ihm geschenkten Vertrauen entsprechen werde. Die
Erklärung muß aber auf alle Weise beschleunigt werden.
Wenn die Wahl angenommen wird, erstattet der Kommissar seinen Be-
richt über die vollbrachte Wahl (. 24) an diejenige Landesregierung, wel-
che ihn beauftragt hat, mit Einsendung der Akten. Fällt hingegen die Erklä-
rung ablehnend aus: so muß der Kommissar sofort, ohne weitere berichtliche
Anfrage, eine wiederholte Wahl (§. 3) veranstalten und durch die offiziel-
len Blatter oder durch Rundschreiben (. 20) die Wahlmänner anderweit zu-
sammenberufen. Erst wenn die Gewählten die Wahl angenommen haben und
somic der Zweck des ertheilten Auftrages vollkommen erreicht ist, erstattet der
Kommissar den vorhin erwähnten Bericht mit Einsendung der Akten an die
ihn beauftragende Regierung.
g. 24.
Was die Eigenschaften der Abgeordneten und Stellvertreter und deren
Nachweisung 0) betrifft: so genügt vorerst eine von der Kommission zu dem
Protokolle zu nehmende Erklärung der Wahlmänner, daß sie den Gewählten,
ihrer Ueberzeugung nach, für fähig halten, vorausgesetzt, daß der Gewählte
stlöst diese Erklärung, nach nochmahliger Vorhaltung der einschlagenden
Paragraphen des Grundgesetzes, durch die Annahme der Wahl bestätigt.
Findet auch die Kommission ihrer Seits kein Bedenken gegen die Richtig-
keit dieser Erkldrung: so dußert sie solches in dem schon erwähnten Be-
") ö5. 22, 260—28 des Grundgesetzes. à „