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richte, welchen sie mit Einsendung der Wahl-Akten schleunig an die Landes-
regierung zu erstatten hat. Geht ihr aber ein Bedenken gegen die Ge-
seblichkeit der Wahl bev: so zeigt sie dieses der Landesregierung zur weitern
Verfügung alsbald berichtlich an.
g. 25.
n. Im Stan- Stimmberechtiget bey der Wahl der Landesabgeordneten und de-
ittt ren Stellvertreter in Stande der Rittergutsbesitzer sind die Be-
siber der in der Beylage C verzeichneten Rittergüter und derjenigen
Güter, die in der Folge noch Landstandschaft erlangen, ohne Unterschied des
Standes, der Geburt und der Religion.
Als Besitzer soll derjenige, welcher ein Rittergut ererbt, von Zeit
des geschehenen Anfalles und derjenige, welcher ein Rittergut durch Kauf,
Tausch oder sonst ein Geschäft unter den Lebendigen erworben, von Zeit
der landesherrlichen und lehnsherrlichen Bestätigung dieses Geschäftes und der
erfolgten Uebergabe des Gutes, angesehen werden, ohne Rücksicht auf die
noch nicht geschehene, zu erneuernde oder erst zu erlangende Investitur. 140
. 26.
Zur Leitung der Wahlen in jedem Bezirke erhält ein stimmfahiger Rit-
tergutöbesitzer von der Landesregierung ein Kommissorium, in der Regel der-
jenige, welcher nach seiner Ansässigkeit mit einem Rittergute im Bezirke der
Aelteste ist. Diesem Kommissar soll zu möglichster Vermeidung ungültiger
Wahlen und weitlauftiger Legitimationen sogleich mit dem Kommissorium zu-
gefertigt werden: ein von der Landesregierung und von dem Land-
tags vorstande geprüftes und autorisirtes Verzeichniß aller Stimmbe-
rechtigten des Bezirkes und beziehungsweise derjenigen, durch welche die
Frauen und unmündigen, da sie ihr Stimmrecht nicht persönlich aus-
üben können, solches gesetzlich auszuüben haben.
g. 27.
Der Wahl--Kommissar ladet die sämmtlichen Stimmberechtigten, und zwar
beziehungsweise mit Benennung derjenigen Personen, durch welche sie ihr
Stimmrecht auszuüben haben, zum wenigsten vier Wochen vor dem Tage,
#%) K. 14 und g. 24 des Grundgesetzes.