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welcher zur Wahl bestimmt worden ist, durch ein Rundschreiben zum Erscheinen
an diesem Tage ein.
Diesem Rundschreiben legt er für jeden Stimmberechtigten bey:
1) eine gedruckte Kopie desselben;
2) ein Eremplar gedruckter Gedenkpunkte für die Stimmberechtigten nach
dem Muster der Beylage D, welche Gedenkpunkte Alles enthalten,
was der Stimmberechtigte sich für die Wahl in das Gedächtniß zu-
rückzurufen hat;
3) ein Exemplar einer gedruckten allgemeinen Vollmacht nach dem Muster
der Beylage E;
ein Eremplar einer gedruckten speziellen Vollmacht nach dem Muster
der Beylage F und
ein Exemplar eines gedruckken Verzeichnisses der Rittergutsbesitzer, um-
ter welchen er wählen kann.
Hier wird bey demjenigen, welcher ein Gut neu erworben, nicht durch
Erbgangsrecht erhalten hat, die erforderliche, mindestens dreyjährige Anfäs-
sigkeit in dem Bezirke nach dem Moment berechnet, wo sowohl die landes-
herrliche und lehnsherrliche Bestätigung der Erwerbung, als die Uebergabe
des Gutes wirklich erfolgt sind, nicht also nach dem Zeitpunkte der erhalte-
nen Beleihung.
Alle diese Beylagen erhalt der Kommissar in gehöriger Anzahl von Ab-
drücken von der Großherzoglichen Landesregierung zugleich mit dem Kom-
missorium.
Das Rundschreiben mit den vorgedachten fünf Beylagen wird dem
Stimmberechtigten selbst durch einen Bothen des Kommissars behändigt. Ist
derselbe nicht anwesend auf seinem Rittergute: so geschieht die Behändigung
entweder einem erwachsenen Familiengliede des Stimmberechtigten (wobey,
wenn es ein Ascendent oder volljahriger Descendent ist, nicht erfordert wird,
daß er in Einem und demselben Haushalte mit dem Stimmberechtigten lebe,)
oder dem Gerichtsverwalter, dem Guts-Administrator, dem Pachter, dem
Forst- oder Jagdbedienten des Gutes, oder endlich einem Domestiken, der
sich in des Rittergutsbesitzers Kost und Lohn befindet.
Derjenige, welchem das Rundschreiben vorgelegt wird, hat dieses auf
dem Rundschreiben zu bezeugen, zugleich den Empfang eines Eremplars der
Beylagen zu bekennen, und, wenn er richt selbst der Stimmberechtigte ist,
das Verhaltniß, in welchem er zu ihm steht, bey der Nahmensunterschrift
mit anzumerken.
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