Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

267 
welcher zur Wahl bestimmt worden ist, durch ein Rundschreiben zum Erscheinen 
an diesem Tage ein. 
Diesem Rundschreiben legt er für jeden Stimmberechtigten bey: 
1) eine gedruckte Kopie desselben; 
2) ein Eremplar gedruckter Gedenkpunkte für die Stimmberechtigten nach 
dem Muster der Beylage D, welche Gedenkpunkte Alles enthalten, 
was der Stimmberechtigte sich für die Wahl in das Gedächtniß zu- 
rückzurufen hat; 
3) ein Exemplar einer gedruckten allgemeinen Vollmacht nach dem Muster 
der Beylage E; 
ein Eremplar einer gedruckten speziellen Vollmacht nach dem Muster 
der Beylage F und 
ein Exemplar eines gedruckken Verzeichnisses der Rittergutsbesitzer, um- 
ter welchen er wählen kann. 
Hier wird bey demjenigen, welcher ein Gut neu erworben, nicht durch 
Erbgangsrecht erhalten hat, die erforderliche, mindestens dreyjährige Anfäs- 
sigkeit in dem Bezirke nach dem Moment berechnet, wo sowohl die landes- 
herrliche und lehnsherrliche Bestätigung der Erwerbung, als die Uebergabe 
des Gutes wirklich erfolgt sind, nicht also nach dem Zeitpunkte der erhalte- 
nen Beleihung. 
Alle diese Beylagen erhalt der Kommissar in gehöriger Anzahl von Ab- 
drücken von der Großherzoglichen Landesregierung zugleich mit dem Kom- 
missorium. 
Das Rundschreiben mit den vorgedachten fünf Beylagen wird dem 
Stimmberechtigten selbst durch einen Bothen des Kommissars behändigt. Ist 
derselbe nicht anwesend auf seinem Rittergute: so geschieht die Behändigung 
entweder einem erwachsenen Familiengliede des Stimmberechtigten (wobey, 
wenn es ein Ascendent oder volljahriger Descendent ist, nicht erfordert wird, 
daß er in Einem und demselben Haushalte mit dem Stimmberechtigten lebe,) 
oder dem Gerichtsverwalter, dem Guts-Administrator, dem Pachter, dem 
Forst- oder Jagdbedienten des Gutes, oder endlich einem Domestiken, der 
sich in des Rittergutsbesitzers Kost und Lohn befindet. 
Derjenige, welchem das Rundschreiben vorgelegt wird, hat dieses auf 
dem Rundschreiben zu bezeugen, zugleich den Empfang eines Eremplars der 
Beylagen zu bekennen, und, wenn er richt selbst der Stimmberechtigte ist, 
das Verhaltniß, in welchem er zu ihm steht, bey der Nahmensunterschrift 
mit anzumerken. 
4 
5 
— —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.