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g. 28.
Damit der Stimmberechtigte, welcher persoͤnlich zur Wahlversammlung
sich einzufinden verhindert wird, nichts desto weniger sein Wahlrecht ausuͤben
und dazu einen anderen stimmberechtigten Rittergutsbesitzer des Bezirkes, wel-
cher nicht schon zwey Vollmachten uͤbernommen hat, bevollmaͤchtigen koͤnne,
bediene er sich zeitig eines der beyden Vollmachts-Formulare.
Wählt er das allgemeine Vollmachts-Formular: so hat er nur den
Nahmen des Rittergutsbesitzers, dem er Vollmacht ertheilen will, eigenhändig
in das Formular einzutragen und dasselbe eigenhändig zu unterzeichnen.
Zieht er aber die spezielle Vollmacht vor: so hat er noch außerdem
die Nahmen der Rittergutsbesitzer, die nach seinem Willen zu Abgeordneten
oder zu Stellvertretern gewählt werden sollen, eigenhändig in das For-
mular einzuschreiben, und zwar wenigstens so viele Nahmen, als von diesem
Wahlbczirke und aus diesem Wahlbezirke Abgeordnete und Stellvertreter zu
erwählen sind.
Könnte eine Vollmacht in der vorgeschriebenen Weise von dem Stimm-
berechtigten nicht eigenhändig ausgefüllt und unterzeichnet werden: so muß
dieselbe vor Gericht vollzogen werden.
Der Stimmberechtigte hat aber nicht zu bestimmen, welche Ritterguts-
besitzer von den Genannten zu Abgeordneten und welche zu Stellvertretern
erwählt werden sollen, sondern er hat die Nahmen ohne Unterbrechung unter
einander in die Vollmacht einzutragen. Die Ordnung, in wolcher dieses ge-
schieht, dient dem Bevollmächtigten zur Richtschnur. Den zuerst Genannten
wählt er zum ersten Abgeordneten. Er stimmt für den nähmlichen, wenn
dieser die Mehrheit der Stimmen nicht erhielt, auch bey der Wahl des
zweyten und im gleichem Falle bey der Wahl des dritten Abgeordne-
ten, so wie des ersten, des zweyten und des dritten Stellvertre-
ters. Er stimmt nicht eher für den in der Vollmacht an der zweyten
Stelle Benannten, als bis der zuerst Benannte durch Mehrheit der Stim-
men Abgeordneter oder Stellvertreter wirklich geworden ist, oder doch der-
selbe die auf ihn gefallene Wahl abgelehnt und sich deshalb die Wiederho-
lung der Wahl nöthig gemacht hat. Eben so verfährt er nach Maßgabe
der Ordnung, in welcher die zu Wählenden ihm genannt sind, in Ansehung des
ihm genannten Zweyten, Dritten, Vierten u. s. w. Nur wem durch ein
seltenes Uebereintreffen mit der Stimmenmehrheit und durch die ablehnenden
Erklärungen mehrer Erwählten der Fall eintreten sollte, daß die ertheilten