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Stimmvorschriften nicht ausreichten, ist der Bevollmächtigte befugt, nach ei-
genem Ermessen im Nahmen des Gewaltgebers abzustimmen. Diese Ver-
haltungsregeln bey speziellen Vollmachten sollen darin ausgedrückt seyn.
Jede Vollmacht ist ungültig und von dem Wahl-Kommissar zurückzu-
weisen, bey welcher diese Vorschriften nicht beobachtet worden.
Verheirathete Rittergutsbesitzerinnen üben ihr Wahlrecht durch ihre
Ehemanner aus; unverheirathete, aber volljährige Rittergutsbesitzerinnen
entweder durch ihre, von der die Wahl ausschreibenden Regierung bestätigten
und keiner weiteren Legitimation bedürfenden Geschlechtsvormünder, sofern
diese selbst Rittergutsbesitzer in demselben Wahlbezirke sind; oder sie ertheilen
einem stimmberechtigten Rittergutöbesitzer desselben Bezirkes Vollmacht, woben
es der Zuziehung und der Mitunterschrift eines Geschlechtsvormundes nirgends
bedarf. Für Unmündige können die Vormünder nur dann stimmen, wenn
sie selbst in demselben Bezirke ein Rittergut besitzen; besiben die Vormün-
der in diesem Bezirke kein Rittergut: so muß von ihnen einem anderen
Rittergutsbesitzer Vollmacht ertheilt werden. Der Lehensvormund hat unter
mehren Vormündern den Vorzug 11).
Ist ein Gut unter mehre Besitzer vertheilt: so giebt derjenige von die-
sen Besitzern, welcher im Wahl-Termine erscheint, die Stimme, ohne daß
er eine Vollmacht von den Mitbesibern nöthig häátte, für das ganze Gut
ab. Sind zwey -oder mehre Mitbesitzer erschienen: so haben sie sich über
die Stimme zu vereinigen. Kommt eine Vereinigung nicht zu Stande: so
entscheidet unter ihnen das Loos 1).
g. 29.
Kein Stimmberechtigter darf von mehren als von zwey anderen Rit-
tergutsbesitzern eine Vollmacht annehmen, zu dieser Annahme ist jedoch
auch jeder stimmberechtigte M itbesitzer eines Rittergutes befugt. Sollte ein
Bevollmachtigter selbst verhindert seyn, im Wahl-Termine zu erscheinen oder
sonst aus vorgedachtem oder anderem Grunde außer Stande seyn, die ihm
ertheilte Vollmacht selbst auszuführen: so kann er dieselbe auf einen anderen
Rittergutsbesitzer desselben Wahlbezirkes nur nach dem Formulare übertra-
gen, welches den Vollmachten beygedruckt worden ist.
12) F. 16 des Grundgesetzes.
3 5. 15 des Grundgesetzes.