Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 30. 
Am Wahltage laͤßt der Kommissar durch den verpflichteten Protokoll= 
Fuͤhrer alle Stimmberechtigte, welche auf seine Einladung wirklich erschienen 
sind, genau bemerken. 
Hiernaͤchst ruft er diejenigen auf, welche mit bestimmten (speziellen) 
Vollmachten versehen sind, und laͤßt einen Jeden, nachdem er dessen Voll- 
macht eingesehen und richtig befunden hat, sogleich fuͤr den ersten Abgeordne- 
ten die Stimme der Vollmachtgeber zum Protokolle erklaͤren. 
Haben alle Bevollmächtigte dieser Art abgestimmt: so fragt der Kom- 
missar: wer von den Anwesenden mit allgemeinen Vollmachten beauftragt 
ist, und für wen? und läßt das Ergebniß nach genommener Einsicht dieser 
Vollmachten kürzlich zum Protokolle bemerken. 
Alsdann wird die Zahl der allgemeinen Vollmachten mit der Zahl der 
persönlich anwesenden Stimmberechtigten zusammengczahlt und die lebteren 
werden aufgefordert: nunmehr sowohl ihre, als die Stimme ihres Vollmacht- 
gebers für den ersten Abgeordneten in einzelnen zusammengebogenen Stimm- 
zetteln abzugeben. 
Ist dieses geschehen, und ist die Zahl der abgegebenen Stimmzettel 
richtig befunden worden: so werden die Stimmzettel von dem Kommissar er- 
öffnet, die darin enthaltenen Nahmen von dem Protokoll-Führer in das 
Hrotokoll eingetragen, die Stimmen, wie sie auf die einzelnen Wahlfähigen 
gefallen sind, zusammengezählt und derjenige, der die meisten Stimmen er- 
halten hat, der Versammlung als erster Abgeordneter von dem Wahl-Kom- 
missar bekannt gemacht. 
Ist der Gewählte anwesend, oder doch in dem nähmlichen Orte: so 
wird er sofort zu einer mit Bestimmtheit abzugebenden Erklärung aufgefor- 
dert, ob er die Wahl annehmen oder ablehnen wolle? 
Nimmt derselbe die Wahl an: so geht der Kommissar sogleich zu der 
Wahl des zweyten Abgeordneten über und verfahrt ganz auf dieselbe Weise, 
wie bey der Wahl des ersten Abgeordneten. 
Lehnt er hingegen die Wahl ab: so muß die Wahl des ersten Abgeord- 
neten wiederholt werden. 
Sämmtliche Vollmachten bleiben bey den Akten.
	        
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