Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Vollmachtsertheilungen in der vorgeschriebenen Form oder durch schriftliche 
ausdruͤckliche Erklaͤrungen die vorhin ausgestellten Vollmachten widerrufen. 
g. 33. 
Der von den ehemahligen Reichsrittern in dem Eisenach'schen Kreise 
gewaͤhlte Volksvertreter wird in einem von denselben insgesammt unterzeich- 
neten Schreiben der Landesregierung in Eisenach, binnen der von dieser 
hierzu gesetzten Frist von vier Wochen, benannt, entweder aus ihrer eige- 
nen Mitte, oder wenn sich in solcher kein Wahlfaͤhiger finden sollte, aus der 
Mitte der uͤbrigen Rittergutsbesitzer im Eisenach'schen Kreise. Geht diese 
Anzeige binnen der gesetzten Frist, welche auf Ansuchen nur Einmahl und 
nur um vierzehen Tage von der Landesregierung erstreckt werden darf, nicht 
ein: so waͤchst diese Stelle den uͤbrigen Rittergutsbesitzern des Eisenach'- 
schen Kreises zu und ist nach §. 25 — K. 32 der gegenwärtigen Wahl- 
ordnung zu besetzen. 
Eben so hat die Universität Jena ihre Wahl der Landesregierung 
zu Weimar in einem von dem zeitigen Prorektor unterzeichneten Schreiben be- 
kannt zu machen. Dieses Schreiben muß das Zeugniß enthalten, daß die 
Wahl nach der statutenmäßigen Verfassung der Universität und mit Berück- 
sichtigung der Eigenschaften eines Volksvertreters 1) in dem akademischen 
Senate geschehen sey. 
  
Im Allgemeinen erwarten Wir bey Ausführung des Wahlgeschästes so- 
wohl von den hierzu wirkenden Kommissaren und Behörden, als von allen 
anderen Staatsbürgern, welche gesetzlich unmittelbaren Antheil daran zu 
nehmen haben, die sorgfältigste Beobachtung der geseblichen Vor- 
schriften und diejenige Gewissenhaftigkeit, welche der hohen Wich- 
tigkeit dieser Verhandlung für das ganze Vaterland entspricht. 
Keine Behörde, kein Staatsbürger darf dafür, unter welchem Nahmen 
es geschehe, Gebühren für sich in Ausatz bringen, mit alleiniger Ausnahme 
des rirterschaftlichen Wahl-Protokoll-Führers und des im Grundgesetze “") 
bezeichneten Falles. Es soll auch die Anwendung von Stempelpapier, 
sowohl überhaupt, als zu den etwa erforderlichen Legitimationen nicht Statt 
7) 1 22 des Grundgesetzes 
22) 4
	        
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