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dlese Wahl ansehen werde als ein großes und wichtiges Geschäft, an welchem
er im Nahmen des Vaterlandes und für das Wohl des Vaterlandes Theil
zu nehmen hat, und an welchem er eben deswegen Theil nehmen wird mit
reinem Eiser und strenger Gewissenhaftigkeit.
Im Besonderen ist dieses zu hoffen von den sämmtlichen Mitgliedern
des Standes der Rittergutbesitzer. Bey der innigsten Dankbarkeit, mit wel-
cher sie ohne Zweifel Alle das Andenken an den erhabenen Fürsten
ehren, dem wir das Grundgesetz über unsere Verfassung schuldig sind, bey
der ehrfurchtsvollsten Ergebenheit, welche sie Alle für unsern Durchlauch-
tigsten Großherzog hegen, bey der staatsbürgerlichen Gesinnung, welche
sie so oft bewahrt haben, ist mit Sicherheit zu erwarten, daß sie, wenn es
ihnen irgend möglich ist, an der Wahl der landständischen Abgeordneten ihres
Standes persönlich, oder doch, im Verhinderungsfalle, durch gesetzliche
Vollmachten Antheil nehmen, und nach ihrem besten Wissen und Gewissen nur
solchen wahlfähigen Männern ihre Stimmen geben werden, welche sie für die
Tüchtigsten und Geeignetesten halten unter den Rittergutsbesitzern ihres Kreises.
IV.
Die gesetzlichen Bestimmungen, die Wahl betreffend.
Damit aber die Wahl wirklich vollzogen werden könne, damit die voll-
zogene Wahl als gültig bestehe, damit folglich alle Unregelmäßigkeiten ver-
mieden und Zeit und Kosten nach Moglichkeit geschont werden, ist nöthig,
daß ein jeder Wahlberechtigte sich die Bestimmungen in das Gedaächtniß zu-
rückrufe, welche in Hinsicht der Wahl gesetzlich vorgeschrieben sind.
Diese gesetzlichen Bestimmungen sind folgende:
I. Vom Stimmrechte im, Stande der Rittergutsbesitzer.
Grundgesetz 35. 14, 15.
II. Von der Wahlfähigkeit.
Grundgesetz . 22, 24. ·
UIoIIdekLeitnugderqbi.
Grundgesetz§§.34,86,37.
IV.WiedasStimmkechtaussuübeuist.
Grundgeseh§§.16,17.