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Erster Abschnitt.
Von der Sportelpflichtigkeit und von den Sportelsaͤtzen im Allgemeinen.
g. 1.
Alle Gerichts= und Verwaltungs-Sporteln und Gebühren sollen vom
1. Januar 1834 an im ganzen Umfange des Großherzogthumes lediglich nach
dem Inhalte gegenwärtigen Gesebes erhoben werden und gleichzeitig die
Stempelordnung vom 29. Dezember 1810, der §F. 268 der Wechseldrdnung vom
20. April 1819 und alle bisherige Sportel= und Gebühren-Taren und Ob-
servanzen — ausgenommen bloß die Sportel-Tare des Gesammt-Oberappel-
lations-Gerichtes zu Jena vom Jahre 1816 — gänzlich abgeschafft seyn.
#. 2.
Dagegen erstreckt sich gegenwärtiges Gesetz nicht:
1) auf diejenigen Gebühren, welche für die Aufnahme zum Bäürger,
Schutzbürger oder Nachbar in die Kommun-Kassen zu entrichten sind,
2) auf Lehengelder (Handlohn), Erbegelder (Erbegebühren) und Strafgelder,
3) auf Siegelgebühren,
4) auf Pfarramts-Gebühren in Tauf-, Trauungs-, Beicht= und Be-
gradbniß= Fällen (Jura stolne),
5) auf Schulgelder,
6) auf Medizinal-Gebühren,
7) auf Innungsgebühren,
8) auf Statte-, Buden= und andere Jahrmarkts= oder Wochemmarkts-
Gebühren.
Hinsichtlich aller dieser Leistungen verbleibt es vielmehr da, wo solche
und in wie weit sie rechtmäßig bestehen, bey den bisherigen Normen;
doch sollen bey allen unmittelbar Großherzoglichen Behörden die Siegelge-
bühren hiermit gänzlich abgeschafft und erlassen seyn.
§. 3.
Die Sportelpflichtigkeit ist bey allen gerichtlichen Geschäften Re-
gelz in allen Verwaltungs angelegenheiten hingegen Ausnahme.
8. 4.
Demnach find alle bey den Landes-Justiz-Kollegien (Regierungen) zu
Weimar und zu Eisenach, oder bey den untergerichten als solchen vorkom-