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Jeder erste Bogen einer von öffentlichen Behörden
ergehenden Ausfertigung, falls kein höherer oder
niedrigerer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist,
Jeder zweyte oder folgende Bogen, ohne Unter-
schied, auch wenn die Ausfertiaung der Werths-Tare
unterliegt (S. 7),
Abschriften, die bey öffentlichen Behörden gefer-
tiget werden, jede Seite, einschlüssig der bisherigen
Vergleichungsgebühr, . . . .
und bey gebrochenen Bogen, .
Ertrakte, die wörtlich aus einer anderen Schrift
entnommen werden und Akten-Verzeichnisse, die über
eine Seite betragen, werden eben so angesetzt, außer-
dem aber sind letztere frey, und erstere wie Ausferti-
gungen zu liquidiren (Nr. 8 dieses F.)
Anmerkung.
So oft bey Abschriften die zweyte oder folgende
Seite nicht einmahl halb beschrieben ist., darf nichts
dafür angesetzt werden (§. 7).
Beglaubigung von Abschriften oder Ertrakten, die
nicht über drey Bogen füllen, . . .
für jeden weiteren Bogen noch. . .
Entscheidungen der Unterbehörden, für die kein hö-
herer oder niedrigerer Ansatz ausdrücklich vorgeschrie-
ben ist, sie mögen besonders ausgefertiget, oder nur
zum Protokolle gegeben werden, .
(versteht sich letzteren Falles außer dem Protokoll-
Ansatze.)
Verordnungem an Kommun-Vorsteher oder Orts-
Gerichtspersonen zu amtlicher Wirksamkeit in Parthey-
oder Polizey-Angelegenheiten, z. B. zu Aufnahme
einer Schätung, Auspfändung, Versiegelung, Be-
richtserstattung in Nachlaßsachen 2c.
Umläufe (Zirkular= Ladungen, Zirkular - Benahii-
tigungen) . .
Berichte der Unterbehoͤrden und. Sekretare .
— thlr.
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