Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Jeder erste Bogen einer von öffentlichen Behörden 
ergehenden Ausfertigung, falls kein höherer oder 
niedrigerer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist, 
Jeder zweyte oder folgende Bogen, ohne Unter- 
schied, auch wenn die Ausfertiaung der Werths-Tare 
unterliegt (S. 7), 
Abschriften, die bey öffentlichen Behörden gefer- 
tiget werden, jede Seite, einschlüssig der bisherigen 
Vergleichungsgebühr, . . . . 
und bey gebrochenen Bogen, . 
Ertrakte, die wörtlich aus einer anderen Schrift 
entnommen werden und Akten-Verzeichnisse, die über 
eine Seite betragen, werden eben so angesetzt, außer- 
dem aber sind letztere frey, und erstere wie Ausferti- 
gungen zu liquidiren (Nr. 8 dieses F.) 
Anmerkung. 
So oft bey Abschriften die zweyte oder folgende 
Seite nicht einmahl halb beschrieben ist., darf nichts 
dafür angesetzt werden (§. 7). 
Beglaubigung von Abschriften oder Ertrakten, die 
nicht über drey Bogen füllen, . . . 
für jeden weiteren Bogen noch. . . 
Entscheidungen der Unterbehörden, für die kein hö- 
herer oder niedrigerer Ansatz ausdrücklich vorgeschrie- 
ben ist, sie mögen besonders ausgefertiget, oder nur 
zum Protokolle gegeben werden, . 
(versteht sich letzteren Falles außer dem Protokoll- 
Ansatze.) 
Verordnungem an Kommun-Vorsteher oder Orts- 
Gerichtspersonen zu amtlicher Wirksamkeit in Parthey- 
oder Polizey-Angelegenheiten, z. B. zu Aufnahme 
einer Schätung, Auspfändung, Versiegelung, Be- 
richtserstattung in Nachlaßsachen 2c. 
Umläufe (Zirkular= Ladungen, Zirkular - Benahii- 
tigungen) . . 
Berichte der Unterbehoͤrden und. Sekretare . 
— thlr. 
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