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11) Abschriften und Akten-Verzeichnisse, Beglaubigungen,
Randbeschluͤsse und Eidesformeln, die vor Abnahme
des Eides schriftlich mitgetheilt werden, siehe 8. 19
Nr. 10, 11, 19 und 24.
12) Alle andere Auefertigungen, nahmentlich auch In-
struktions -Reskripte . . . . — thlr. 8 gr.
13) Sitbzgeld von Gefangenen, täglich 4 . —„ 1
g. 21.
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So oft in Untersuchungsfaͤllen bey Kriminal-Gerichten die Kosten, der
Billigkeit vorstehender Sportelsätze ohnerachtet, gleichwohl außer allem Ver-
haltnisse zu dem Vergehen und zu der Vermögenslage des Zahlungspflichtigen
erscheinen, sind die zuständigen Landes- FKollegien ermächtiget, die Kostenzahlungs=
Pflicht (einschluͤssig der Verlaͤge) auf einen runden Betrag von einem bis
fünf Thalern nach pflichtmaͤßigem Ermessen zu beschraͤnken.
Dritter Abschnitt.
Von der Werths-Tare.
A. Sühneversuche vor dem Beginne eines förmlichen Rechtsstreites,
nach dem Gesetze vom 12. April 1833 zur Abkürzung und Verbes-
serung des Proze b-Verfahrens.
. 22.
Wenn im Termine ein Vergleich oder das Zugestaändniß
der Forderung erwirkt wird,
a) in geringfügigen Angelegenheiten . . . — thlr. 8 gr.
b) in minderwichtigen . . „ „ — .156
0) in wichttgeren . . . . . . t-—
außerdem (d. h. wenn weder Zugeständniß noch Vergleich
rfolgt) nur die Hälfte dieser Ansätze.
Hiermit sind alle bey diesen Sühneversuchen vorkom-
mende gerichtliche Handlungen bezahlt, ausgenommen nur
die Abschrift des Protokolles, wenn eine solche erfordert wird.
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