B. Foͤrmliche Rechtsstreitigkeiten.
I1. Gering fügige,
307
d. b. deren Gegenstand nicht übetr 50 tölr. betraͤat (vergl. Geseß vom 31. Map 18111
"« §.23.
t)RegistraturcnundProtokollc,fürjedesBlatt.
Anmerkung.
n) Die Anmerkungen zu §. 19 Nr. 1 sind auch hier-
her zu beziehen.
b) Die Feststellung einer Schuldberechnung (Consti-
tutio liquid#i) wird, sowohl in geringfügigen als
in allen anderen Rechtsangelegenheiten, wie ein
Protokoll angesetzt.
2) Berichte und Zwischen-Restkripte "
3) Abschriften siebe §. 19 Nr. 10.
4) Für Beglaubigung, protokollarische Vollmachtsauf-
nahme, Randzeugnisse, Randbeschlüsse (Subnotationen),
Eidesabnahme und Eidesformeln finden die F. 19
Nr. 7, 11, 18, 19, 24 und 25 bestimmten Ansätze,
jedoch nur zur Hälfte, Statt.
5) Alle andere Auofertigungen " " 9 %
6) Erkenntnisse
a) in erster Instanz:
au) wenn sie gleich im ersten Termine, oder doch
unmittelbar darauf ohne vorherige weitere Ver-
handlung ertheilt werden,
bb) wenn ein zweyter Güte= und Rehts. Termin
vorhergegangen, .
b) in zweyter Instanz, es mag ein Verhoͤrs-
Termin darin vorkommen oder nicht .
Anmerkung.
Wenn der Klagegegenstand nicht über 5 thlr. be-
trägt, oder wenn im Termine die Klage obhne Wei-
teres zugestanden oder in contumnciam für einge-
raumt geachtet wird: so tritt nuur die Hälfte vor-
stehender Ansätze ein. 3„
3
— thlr.
*
1
3 gr.