Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 24. 
Mit dieser Erkenntnißsportel (§. 23 Nr. 6) sind zugleich alle Nieder- 
schriften und Ausfertigungen (nicht also auch Abschriften) bis zur Eröffnung 
des Erkenntnisses und diese einschlüssig bezahlt, ausgenommen nur: 
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die Registratur einer mündlichen Klage, 
b) Ladung, Vernehmung und Vereidung von Zeugen und Sachverstin- 
digen, 
c) Regquisitions -Schreiben, außergewöhnliche Benachrichtigungen und Mit- 
theilungen, 
Besichtigungs-Protokolle, 
Registraturen über nachgesuchte Termins-Verlegung und 
die durch Streitverkündigung, Streit -Dazwischentritt oder Streit- 
Wiederaufnahme, ingleichen durch Perhorreöcenz veranlaßten Handlun- 
gen, hinsichtlich derer, sowie hinsichtlich aller auf Berichtigung (Puri- 
fikation) und Vollstreckung des Erkenntnisses gerichteten Handlungen, 
die besonderen Ansätze des vorigen §. Nr. 1—5 eintreten. 
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—V 
g. 25. 
Wird die Sache vor Gericht verglichen: so tritt, bezuͤglich in erster 
oder zweyter Instanz, ein Ansatz von Zwey Drittel der Erkenntnißspor- 
tel ein, womit alsdann alle in derselben Instanz vorhergegangene Handlun- 
gen bezahlt sind, ausgenommen nur die im F. 24 besonders bezeichneten. 
g. 26. 
Bey gerichtlichen Vergleichen, die nur die Purifikation eines Erkennt- 
nisses betreffen und bey außergerichtlichen, oder wenn die Klage gleich an- 
fangs verworfen oder später aufgegeben wird, finden für die vorgekomme- 
nen gerichtlichen Handlungen bloß die im S. 23 Nr. 1—5 bestimmten An- 
sätze Statt.
	        
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