II. Min derwichtige Rechtsstreitigkeiten,
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d. b. deren Gegenstand über 15 tblr., aber nicht über 50 thlr. beträgt,
(vergl. Gesetz vom 31. May 1817).
g. 27.
Klage-Registraturen jedoch . .-
fuͤr jedes
Blatt
8) Abschriften, Beglaubigungen, Randzenanisse und Rand-
beschlüsse, Eidesabnahme und Eideöformeln, siehe F.
19 Nr. 10, 11, 18, 19, 24 und 25.
4) Jede schriftliche Ladung, die kein Umlauf ist, Zwi-
schenauflagen und Benachrichtigungen, ingleichen solche
Ausfersigungen, wodurch bloß Akten eingefordert, über-
schickt oder zurückgesendet werden. —
5) alle andere Ausfertigungen, nur Erkenntnisse ausge-
nommen " rn · r* · " —
6) Erkenntnisse:
n) in erster Instanz:
an) wenn sie gleich im ersten Termine oder doch
unmittelbar darauf ohne vorherige weitere
Verhandlungen ertheilet werden . . 2
bb) wenn ein zweyter Termin vorhergegangen 2
b) in zweyter Instanz:
es mag in derselben ein Verhörs-Termin eintre-
ten oder nicht . .-. . 2
g. 28.
2) Protokolle —
1) Registraturen . . —— bthlr.
—
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Mit dieser Erkenntnißsportel (s. 27 Nr. 6) sind zugleich alle gericht-
liche Handlungen bis zur Eröffnung des Erkenntnisses und diese einschlussig
bezahlt, jedoch unter denselben Ausnahmen, wie sie §. 24 angiebt und hin-
sichtlich deren hier die geeigneten Ansätze des §. 27 Nr. 1—5 cintreten.
. 29.
Wird die Sache vor Gericht verglichen: so finden die Bestimmungen
des §. 25 Anwendung.