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zugehoͤre, oder wer ihn zu leisten babe, sondern wo bloß rechtliche Huͤlfe
zu Bewirkung der Leistung oder Sicherstellung gesucht wird, z. E. Ereku-
tions= oder Kündigungs-Prozesse. Es versteht sich jedoch von selbst, daß,
wenn ein solcher Prozeß-Gegenstand als minderwichtig oder geringfügig er-
scheint, alödann lediglich die Bestimmungen der 9§. 23— 50 eintreten.
g. 34.
b) In der Appellations-Instanz:
au) wenn das Erkenntniß ohne vorherigen Termin bey dem Justiz-
Kollegium sofort durch Reskript erfolgt,
nan) dafern die Appellation als desert oder formell unstatthaft ver-
worfen, oder nur über Inzident-Punkte, oder aber über eine
bloße Erxtrajudizial-Appellation entschieden wird, 2 thlr. 12 gr.
bbb) außerdem,
für ein Zwischen= oder Kontumazial- Erkenntniß 3 —
bis 5 —
für ein Enderkenntniß .-.. 4-—-
biss-—-
bb) bey vorausgegangenem Termine vor dem Justiz=
Kollegium:
für ein Zwischen= oder Kontumazial-Erkenntniß 5 —
bis 7 —
für ein Enderkenntniß. . . 6. —
bis 8. — =
##.35.
Mit den in vorstehenden ö#. 32 und 34 bestimmten Erkenntnifsporteln
sind zugleich alle Niederschriften und Ausfertigungen vom Beginne der In-
stanz bis zur Eröôffnung des Erkenntnisses, diese einschlüssig, bezahlt, ausge-
nommen nur die im F. 24 bezeichneten Handlungen, welche — und zwar in
wichtigen Prozeß -Sachen nach §. 31 — besonders zu tariren sind.
Dabey ist jedoch jede Beglaubigung einer Abschrift des Erkenntnisses,
ohne Rücksicht auf die Bogenzahl des letzteren, nur überhaupt mit 4 gr.
anzusetzen.
. 36.
Wird das (untergerichtliche oder obergerichtliche) Erkenntniß in einer
wichtigen Rechtssache gleich im Termine zum Protokolle ertheilt, oder die