Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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zugehoͤre, oder wer ihn zu leisten babe, sondern wo bloß rechtliche Huͤlfe 
zu Bewirkung der Leistung oder Sicherstellung gesucht wird, z. E. Ereku- 
tions= oder Kündigungs-Prozesse. Es versteht sich jedoch von selbst, daß, 
wenn ein solcher Prozeß-Gegenstand als minderwichtig oder geringfügig er- 
scheint, alödann lediglich die Bestimmungen der 9§. 23— 50 eintreten. 
g. 34. 
b) In der Appellations-Instanz: 
au) wenn das Erkenntniß ohne vorherigen Termin bey dem Justiz- 
Kollegium sofort durch Reskript erfolgt, 
nan) dafern die Appellation als desert oder formell unstatthaft ver- 
worfen, oder nur über Inzident-Punkte, oder aber über eine 
bloße Erxtrajudizial-Appellation entschieden wird, 2 thlr. 12 gr. 
bbb) außerdem, 
für ein Zwischen= oder Kontumazial- Erkenntniß 3 — 
bis 5 — 
für ein Enderkenntniß .-.. 4-—- 
biss-—- 
bb) bey vorausgegangenem Termine vor dem Justiz= 
Kollegium: 
für ein Zwischen= oder Kontumazial-Erkenntniß 5 — 
bis 7 — 
für ein Enderkenntniß. . . 6. — 
bis 8. — = 
##.35. 
Mit den in vorstehenden ö#. 32 und 34 bestimmten Erkenntnifsporteln 
sind zugleich alle Niederschriften und Ausfertigungen vom Beginne der In- 
stanz bis zur Eröôffnung des Erkenntnisses, diese einschlüssig, bezahlt, ausge- 
nommen nur die im F. 24 bezeichneten Handlungen, welche — und zwar in 
wichtigen Prozeß -Sachen nach §. 31 — besonders zu tariren sind. 
Dabey ist jedoch jede Beglaubigung einer Abschrift des Erkenntnisses, 
ohne Rücksicht auf die Bogenzahl des letzteren, nur überhaupt mit 4 gr. 
anzusetzen. 
. 36. 
Wird das (untergerichtliche oder obergerichtliche) Erkenntniß in einer 
wichtigen Rechtssache gleich im Termine zum Protokolle ertheilt, oder die
	        
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