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2) in wichtigen Rechtssachen:
für die Benachrichtigung des Appellaten, wo solche
gesetzlich vorgeschrieben ist, . . . .— thlr. 8 gr.
für den Appellations -Bericht . . .—-16-
undfürjedenzweytenoderweüerenngendesselben--4-
fuͤr die Eroͤffnung des Erkenntnisses und die Ladun-
gen dazu, dafern die Eroͤffnung nicht bey der Appel-
lations = Instanz selbst geschieht, . . . 1. —
g. 39.
Diese Verguͤtung geschieht durch Anweisung auf den theilweisen Betrag
der Erkenntnißsportel, welche das Patrimonial-Gericht für Rechnung der
Oberbehörde einzuheben hat.
g. 40.
c) In der Leuterungs= und in der Ober-Appel-
lations = Instanz haben die Partheyen, außer den
Urthels-Taxen, welche auswärtige Spruch-Kollegien
oder das Ober-Appellations -Gericht selbst ansetzen,
und außer den urthelsabschriften (deren Beglaubigung
jedoch (S. 34] ebenfalls ohne Rücksicht auf die Bo-
genzahl nur mit 4 gr. zu liquidiren ist) noch zu be-
zahlen . . . . . . . 4 thlr. — gr.
womit alle uͤbrige Riederschriften und Ausfertigungen
bey dem Justiz-Kollegium, von Einlegung des Rechts-
mittels an bis zur Eröffnung des Erkenntnisses, ein-
schlüssig derselben, berichtiget sind.
War die Appellation, Leuterung oder Ober-Ap-
pellation mündlich eingelegt: so ist von der Parthey
jedes Blatt der diesfallsigen Registratur nit — 4
noch besonders an das betroffene Obergericht oder
untergericht zu zahlen, ingleichen der untergerichtliche
Akten= Einsendungsbericht, wenn ein solcher nöthig
war, mit . . . . . — 656